wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.02.2005
7 A 11002/04.OVG -

Kein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Postanschrift

Die Änderung einer Straßenbezeichnung steht im Ermessen der Gemeinde. Die betroffenen Anwohner haben jedoch einen Anspruch auf Berücksichtigung ihres Interesses an Beibehaltung der bisherigen Anschrift. So entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, das im vorliegenden Fall einen Ermessensfehler verneinte und die Klage abwies.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in einer im Landkreis Mainz-Bingen gelegenen Gemeinde. Diese ordnete das Hausgrundstück im Zuge einer Neuordnung der Anschriften und Hausnummern nach rund 30 Jahren einer anderen Straße zu. Anlass für die Neuordnung war die zu enge Haus­nummernvergabe durch den fortschreitenden Ausbau von Scheunen im Ortskern. Die dadurch entstandene unübersichtliche Situation sollte behoben werden, um das Auffinden der Anwesen, insbesondere auch im Notfall, zu gewährleisten. Die gegen die Änderung der Anschrift erhobene Klage war in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Mainz erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hob dieses Urteil jetzt aber auf und entschied zu Gunsten der Gemeinde.

Die auf dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht beruhende Änderung der Straßen­bezei­chnung sei gegenüber dem Kläger nicht willkürlich. Maßgeblich seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeinde. Zu jenem Zeitpunkt habe das klägerische Grund­stück keinen Zugang und keine Zufahrt zu der Straße besessen, deren Namen ihm bisher zugeteilt gewesen sei. Seine Erschließung sei vielmehr ausschließlich über die Straße er­folgt, der es jetzt zugeordnet werde. Die mit der Änderung der Anschrift verbundenen Nachteile (Druck neuer Geschäfts­papiere und Visitenkarten, Änderung der Beschriftungen auf den Waren, Mitteilung der geänderten Anschrift an Kunden, Behörden etc.) lägen noch im Rahmen des Typischen und Zumutbaren.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/2005 des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.03.2005

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 305 Dokument-Nr. 305

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Entscheidung305

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung