wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2007
6 C 10601/07.OVG -

Kosten eines Straßenausbaus können auf alle Grundstücke in der Gemeinde umgelegt werden

"KAG neu" nicht zu beanstanden

Die Gemeinden können die Kosten für den Ausbau (z. B. Erneuerung) einer zum Anbau bestimmten Straße auf alle bebaubaren Grundstücke im Gemeindegebiet verteilen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach dem rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetz bestehen für die Gemeinden im Wesentlichen zwei alternative Möglichkeiten, Beiträge für einen Straßenausbau zu erheben: Zum einen können sie die Ausbaukosten als einmalige Beiträge von den Eigentümern der Grundstücke verlangen, die von der ausgebauten Straße erschlossen sind. Zum anderen sind die Kommunen befugt, aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Straßen des Gemeindegebietes oder abgrenzbarer Gebietsteile eine einheitliche öffentliche Einrichtung zu bilden und wiederkehrende Ausbaubeiträge zu erheben. Die wiederkehrenden Ausbaubeiträge entstehen immer dann, wenn eine Ausbaumaßnahme an einer Straße des Abrechnungsgebiets durchgeführt wird. Sie sind auch von den Eigentümern der Grundstücke zu entrichten, die nicht von der ausgebauten Straße erschlossen werden.

Gegen die in der Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Zemmer (Verbandsgemeinde Trier-Land) vorgesehene Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt, den das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen hat.

Der wiederkehrende Ausbaubeitrag sei keine „verdeckte Straßensteuer”. Denn der für die Rechtfertigung einer Beitragserhebung notwendige Sondervorteil liege vor. Er bestehe zum einen in der Anbindung der baulich nutzbaren Grundstücke an die öffentliche Einrichtung, welche von allen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen gebildet werde. Zum anderen werde der wiederkehrende Ausbaubeitrag als Gegenleistung dafür erhoben, dass die Gemeinde ihre Verpflichtung erfülle, das Gesamtstraßensystem funktionsfähig zu halten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 59/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 05.12.2007

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Straßenbau

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 5259 Dokument-Nr. 5259

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil5259

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung