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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2012
6 B 11492/11 -

Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge für den Straßenbau nicht verfassungswidrig

Umlegen der Kosten für Straßenbau auf alle Grundstückseigentümer der Ortsgemeinde zulässig

Die wiederkehrenden Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen (Ausbaubeiträge) sind verfassungsgemäß. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und bestätigte damit – gerade auch im Hinblick auf die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz – seine langjährige Rechtsprechung.

Nach der Ausbaubeitragssatzung der Ortsgemeinde Kirf (Verbandsgemeinde Saarburg) werden sämtliche Anliegerstraßen zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammengefasst und die Eigentümer der bebauten und bebaubaren Grundstücke zu so genannten wiederkehrenden Beiträgen für den Straßenbau herangezogen. Dies bedeutet, dass auf alle Grundstückseigentümer Beiträge entfallen, wenn eine Straße in der bebauten Ortslage ausgebaut wird. Der Antragsteller wurde von der Ortsgemeinde zur Zahlung eines solchen wiederkehrenden Ausbaubeitrages veranlagt. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid anzuordnen, hat bereits das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Gericht hat keine ernstlichen Zweifel an Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. An der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen bestünden keine ernstlichen Zweifel. Insbesondere liege der die Beitragserhebung rechtfertigende Sondervorteil vor. Denn von jedem Anliegergrundstück aus bestehe die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu einer Straße, welche Teil der aus allen Verkehrsanlagen im Gemeindegebiet gebildeten öffentlichen Einrichtung sei. Insofern könne nicht dem Verwaltungsgericht Koblenz gefolgt werden, das die Erhebung wiederkehrender Beiträge für verfassungswidrig hält.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Dokument-Nr.: 13134 Dokument-Nr. 13134

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