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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2010
6 B 11013/10.OVG -

OVG Rheinland-Pfalz: Unerlaubte private Sportwetten bleiben verboten

Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele erfordert gesetzliche Erlaubnis

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem Unionsrecht nachhaltig infrage gestellt hat, kann die Untersagung privater Sportwettenvermittlung darauf gestützt werden, dass der Vermittler über keine glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Fall untersagte die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol der Antragstellerin den Betrieb ihrer privaten Sportwettenvermittlung. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung anzuordnen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Antragstellerin verfügt nicht über Erlaubnis für Vermittlung von Glücksspielen

Zwar sei das Verbot der Sportwettenvermittlung der Antragstellerin von der ADD zunächst auf das staatliche Wettmonopol gestützt worden. Da der Gerichtshof der Europäischen Union aber zwischenzeitlich in seinem Urteil vom 8. September 2010 erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Monopols mit dem Unionsrecht geäußert habe, berufe sich die ADD nicht mehr auf diesen Gesichtspunkt, sondern darauf, dass die Antragstellerin über keine Erlaubnis für die Vermittlung von Glücksspielen verfüge. Eine solche Erlaubnis, welche die Antragstellerin jederzeit beantragen könne, werde erteilt, falls die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Gegen dieses Vorgehen der ADD bestünden keine rechtlichen Bedenken.

Erfordernis behördlicher Erlaubnis weder diskriminierend noch unverhältnismäßig

Die gesetzliche Erlaubnispflicht als Voraussetzung für das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele diene der Begrenzung des Glücksspielangebots und damit der Verhinderung der Spielsucht sowie der Gewährleistung des Jugendschutzes. Deshalb sei das Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis weder diskriminierend noch unverhältnismäßig und verstoße daher nicht gegen deutsches Verfassungsrecht oder europäisches Recht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Dokument-Nr.: 10719 Dokument-Nr. 10719

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