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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2014
6 A 10562/14.OVG -

Verkauf von Losgutscheinen der "Aktion Mensch" ist keine Glücks­spiel­ver­mittlung

REWE und dm benötigen für Verkauf von Losgutscheinen keine glücksspielrechtliche Vermittlungs­erlaubnis

Der Verkauf von Losgutscheinen der Fernsehlotterie "Aktion Mensch" durch die Handelsketten REWE und dm stellt keine gewerbliche Glücks­spiel­ver­mittlung dar, so dass es hierfür keiner glücks­spiel­recht­lichen Vermittlungs­erlaubnis bedarf. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der die ZDF-Fernsehlotterie "Aktion Mensch" veranstaltet, beabsichtigt, Losgutscheine über die Handelsketten REWE und dm zu vertreiben. Nach dem Kauf eines Losgutscheins an der Kasse eines REWE- bzw. dm-Markts muss der Erwerber oder ein Dritter den Losgutschein auf telefonischem Weg oder über das Internet in ein Los umwandeln und dabei eine Volljährigkeitsüberprüfung durchlaufen, um damit an der Lotterie "Aktion Mensch" teilnehmen zu können. Erfolgt eine solche Umwandlung des Gutscheins in ein Los nicht, fließt der gezahlte Kaufpreis der "Aktion Mensch" als Spende zu.

Land sieht in geplantem Verkauf der Losgutscheine erlaubnispflichtige Glücksspielvermittlung

Das beklagte Land lehnte die Erteilung einer Erlaubnis zum Losgutscheinvertrieb - eine sogenannte glücksspielrechtliche Vertriebserlaubnis - über die Handelsketten REWE und dm mit der Begründung ab, es handele sich bei dem geplanten Verkauf der Losgutscheine über REWE und dm um eine erlaubnispflichtige Glücksspielvermittlung, nämlich um eine gewerbliche Spielvermittlung, da die Vermittlung angesichts des Imagegewinns für die beiden Handelsketten mit einem monetären Gewinn verbunden sei. Weder REWE noch dm verfügten jedoch über eine entsprechende glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis.

Erwerb eines Losgutscheins kann nicht mit Kauf eines Loses gleichgestellt werden

Auf die Klage des Klägers hob das Verwaltungsgericht den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete das beklagte Land, über die Erteilung der Vertriebserlaubnis erneut zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Der Beklagte habe die begehrte Vertriebserlaubnis ermessensfehlerhaft abgelehnt. Entgegen seiner Auffassung stelle der geplante Losgutscheinverkauf durch die Handelsketten REWE und dm keine Glücksspielvermittlung und erst recht keine gewerbliche Spielvermittlung dar, so dass die Handelsketten REWE und dm für den Verkauf von Losgutscheinen der Lotterie "Aktion Mensch" keine glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis benötigten. Denn mit einem Losgutschein nehme der Loskäufer nicht an einem Glücksspiel teil. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt habe, könne der Erwerb eines Losgutscheins nicht mit dem Kauf eines Loses gleichgestellt werden. Während das Los unmittelbar am Glücksspiel teilnehme, müsse der Losgutschein zunächst in ein Los umgewandelt werden, um eine Gewinnchance entstehen zu lassen. Erst mit der Umwandlung (Einlösung) des Gutscheins in ein Los unter Bestehen der Altersverifizierung werde ein Spielvertrag abgeschlossen.

Möglicher Vorteil für Handelsketten liegt allenfalls im Imagegewinn

Für eine gewerbliche Spielvermittlung fehle es zudem an der hierfür erforderlichen Absicht, hierdurch nachhaltig Gewinn zu erzielen. Da die Handelsketten REWE und dm die Losgutscheine des Klägers unentgeltlich und provisionsfrei zu verkaufen bereit seien, liege ein möglicher Vorteil für diese Handelsketten allenfalls in dem Imagegewinn, den sie durch den ohne Gegenleistung erfolgenden Losgutscheinverkauf für eine Fernsehlotterie erzielen können. Ein solcher Imagegewinn könne jedoch nicht als nachhaltiger Gewinn angesehen werden. Der Beklagte werde demnach über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Vertriebserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut nach Ermessen zu entscheiden haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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