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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2010
- 6 A 10320/10.OVG -
Keine Rente für Arztwitwe bei Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres
Ausschluss so genannter "nachgeheirateter Witwen" von Hinterbliebenenversorgung stellt zulässige Einschränkung des Solidarprinzips dar
Eine ärztliche Versorgungseinrichtung kann den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig machen, dass die Ehe vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen worden ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war als niedergelassener Arzt tätig und bezieht seit 2003 eine Altersrente der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer. Nach Scheidung seiner ersten Ehe heiratete er im August 2007 - im Alter von 67 Jahren - die 1962 geborene Klägerin. Nach der Satzung der Versorgungseinrichtung erhält der überlebende Ehegatte eines Mitglieds
Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgesetz, Grundgesetzes und Vorschriften des Europäischen Rechts
Der Ausschluss der Witwenversorgung bei einer
Schlechterstellung der "nachgeheirateten Witwen" nicht unverhältnismäßig
Die Schlechterstellung der "nachgeheirateten Witwen" sei auch nicht unverhältnismäßig, da ein Eingriff in bereits erworbene Ansprüche nicht erfolge. Im Übrigen sei bei einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2010
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 9781
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