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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2010
6 A 10320/10.OVG -

Keine Rente für Arztwitwe bei Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres

Ausschluss so genannter "nachgeheirateter Witwen" von Hinterbliebenenversorgung stellt zulässige Einschränkung des Solidarprinzips dar

Eine ärztliche Versorgungseinrichtung kann den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig machen, dass die Ehe vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen worden ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Der im Jahre 1939 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war als niedergelassener Arzt tätig und bezieht seit 2003 eine Altersrente der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer. Nach Scheidung seiner ersten Ehe heiratete er im August 2007 - im Alter von 67 Jahren - die 1962 geborene Klägerin. Nach der Satzung der Versorgungseinrichtung erhält der überlebende Ehegatte eines Mitglieds Witwenrente nur, sofern die Eheschließung vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt ist. Die hiergegen von den Klägern erhobene Klage hat bereits das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgesetz, Grundgesetzes und Vorschriften des Europäischen Rechts

Der Ausschluss der Witwenversorgung bei einer Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitglieds der Versorgungseinrichtung verstoße weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes noch gegen Vorschriften des Europäischen Rechts. Danach sei zwar eine Benachteiligung von Personen wegen ihres Alters grundsätzlich unzulässig. Jedoch könnten Rechtsfolgen vom Lebensalter abhängig gemacht werden, wenn die entsprechenden Regelungen durch legitime Ziele gerechtfertigt seien. Solchen Zwecken diene der Ausschluss so genannter "nachgeheirateter Witwen" von der Hinterbliebenenversorgung einer Versorgungseinrichtung. Er bewirke eine Begrenzung zukünftiger Zahlungsverpflichtungen nach Beginn des Rentenbezuges. Hierbei handele es sich im Interesse der gesamten Versichertengemeinschaft um eine zulässige Einschränkung des Solidarprinzips.

Schlechterstellung der "nachgeheirateten Witwen" nicht unverhältnismäßig

Die Schlechterstellung der "nachgeheirateten Witwen" sei auch nicht unverhältnismäßig, da ein Eingriff in bereits erworbene Ansprüche nicht erfolge. Im Übrigen sei bei einer Eheschließung nach Erreichen der Altersgrenze im Allgemeinen die Annahme gerechtfertigt, der neue Ehepartner verfüge bereits über eine ausreichende Versorgungsanwartschaft. In Fällen, in denen der Ehepartner noch so jung sei, dass er noch keine solche Anwartschaft habe erwerben können, erscheine es zumutbar, sich durch eine Erwerbstätigkeit die Grundlage für eine eigene Altersversorgung noch zu schaffen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2010
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Dokument-Nr.: 9781 Dokument-Nr. 9781

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