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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2016
3 A 11052/15.OVG -

Mehrmonatiges vorsätzliches Fernbleiben vom Schulunterricht rechtfertigt Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst

Vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst als Lehrer stellt schwerwiegendes Dienstvergehen dar

Bleibt ein dienstfähiger Beamter über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorsätzlich ohne Genehmigung dem Dienst fern, so führt dies in der Regel zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der beamtete Lehrer einer Berufsbildenden Schule wurde seit seiner Einstellung in den Schuldienst mehrfach wegen Beschwerden über seinen Unterrichtsstil und sein Sozialverhalten versetzt. Ab dem Jahr 2004 erkrankte er längerfristig. Er wurde wiederholt amtsärztlich untersucht und zunächst wegen einer psychischen Störung für dienstunfähig befunden. Bei einer weiteren Untersuchung stellte die Amtsärztin im Februar 2012 fest, dass der Beamte nunmehr dienstfähig war. Eine erneute amtsärztliche Untersuchung zur Frage seiner Dienstfähigkeit im Mai 2012 kam zu demselben Ergebnis. Daraufhin forderte das Land ihn auf, seinen Dienst wieder anzutreten, was er bis Mitte August 2012 jedoch nicht tat. Stattdessen legte er privatärztliche Atteste vor, die ihm ohne weitere Begründung „Arbeitsunfähigkeit“ bescheinigten. Er teilte dem Land mit, er habe seinen Dienst wegen nicht fachgerechter Verwendung und nicht zumutbarer Bedingungen nicht angetreten, könne ihn aber sofort an einem Gymnasium aufnehmen. Nach Feststellung des Verlusts seiner Dienstbezüge wegen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst und rechtskräftigem Abschluss des hiergegen von dem Beamten ohne Erfolg durchgeführten Klageverfahrens leitete das Land das vorliegende Disziplinarverfahren ein. Wegen vorsätzlichen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst entfernte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. September 2015 den Lehrer aus dem Beamtenverhältnis.

Entfernung aus dem Dienst aufgrund der Schwere des Dienstvergehens erforderlich

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Beamten gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zurück. Der Beamte habe durch sein vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst als Lehrer einer Berufsbildenden Schule in der Zeit vom 29. Mai bis zum 12. August 2012 ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, wodurch er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Er habe nach den zahlreichen Krankmeldungen und den in der Folge mehrfach angeordneten amtsärztlichen Untersuchungen gewusst, dass er von seiner Dienstleistung nur bei Vorliegen amtsärztlich anerkannter Erkrankungen befreit gewesen sei und seitens der Amtsärzte nach erneuter Untersuchung nunmehr als dienstfähig angesehen worden sei. Ein entsprechendes Wissen bezüglich seiner Dienstfähigkeit belege sein Schreiben, in dem er mitteile, nur zu einer Dienstleistung an einem Gymnasium bereit zu sein. Auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte sei aufgrund der Schwere des Dienstvergehens seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich.

Staat für erfolgreiche Wahrnehmung des Erziehungsauftrags auf funktionierende Schule angewiesen

Die ordnungsgemäße Erbringung der ihm obliegenden Dienstleistung gehöre aufgrund der unbedingten Angewiesenheit des Dienstherrn auf die Dienstleistung seiner Beamten zu den unabdingbaren Kernpflichten eines jeden Beamten. Ein Beamter des höheren Dienstes, der vorsätzlich über einen Zeitraum von mehreren Monaten seine Dienstleistung vollständig verweigere, beeinträchtige nicht nur in erheblicher Weise sein eigenes Ansehen. Vielmehr würden dadurch auch das Ansehen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Beamtenschaft allgemein verletzt sowie – und zwar in schwerwiegender Weise – die elementaren Grundpflichten eines jeden Bediensteten im öffentlichen Dienst missachtet. Hinzu komme, dass der Staat für eine erfolgreiche Wahrnehmung des ihm obliegenden Erziehungsauftrags auf eine funktionierende Schule angewiesen sei. Ein Lehrer, der wie der Beklagte seinen Dienst nur dann anbiete, wenn er zuvor an die von ihm gewünschte Schule versetzt werde, gefährde die Funktionsfähigkeit der Schulverwaltung unmittelbar und auf das Schwerste.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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