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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2007
2 A 11206/06.OVG -

In der Spielbankaufsicht eingesetzter Finanzbeamter darf nicht mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten

Für Beamte der Finanzverwaltung, die Schichtdienst in einer Spielbank verrichten, gilt die gesetzliche Regelaltersgrenze des vollendeten 65. Lebensjahres. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der im August 1949 geborene Kläger arbeitet seit 1976 als Aufsichtsbeamter des Finanz­amtes in einer rheinland-pfälzischen Spielbank. Seit November 2004 macht er von der Mög­lichkeit der Altersteilzeit im Blockmodell Gebrauch. Das bedeutet, dass er in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums bei gekürzten Dienstbezügen Vollzeit arbeitet und anschließend bis zum Eintritt in den Ruhestand bei fortlaufender Zahlung der gekürzten Be­züge vom Dienst freigestellt wird. Die Oberfinanzdirektion Koblenz setzte den Beginn der Freistellungs­phase auf Anfang Oktober 2009 fest, da der Kläger nach ihrer Rechtsauf­fassung mit Ablauf des 31. August 2014 (= 65 Jahre) in den Ruhestand trete. Der Kläger meint dem­gegenüber, er müsse wegen seiner Tätigkeit im Schichtdienst bereits mit Ablauf des 31. August 2009 (= 60 Jahre) pen­sioniert werden und dementsprechend die Frei­stellungsphase Anfang April 2007 be­ginnen. Das Verwaltungsgericht wies die darauf ge­richtete Klage des Klägers ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Ent­scheidung.

Es obliege dem Gesetzgeber, diejenigen Tätigkeiten zu bestimmen, die besondere, d.h. im Verhältnis zum allgemeinen Verwaltungsdienst erhöhte An­forderungen an das gesundheit­liche Leistungsvermögen stellten und deshalb eine kürzere Lebensarbeitszeit rechtfertigten. Die für einige Polizeibeamte gesetzlich auf 60 Jahre herabgesetzte Altersgrenze könne wegen ihres Ausnahmecharakters nicht auf die in der Spielbankaufsicht eingesetzten Finanzbeamten übertragen werden. Es bestehe weder unter Fürsorge­sorge- noch unter Gleichbehandlungsgrundsätzen die Verpflichtung, für die Gruppe dieser Finanzbeamten die Altersgrenze generell auf das vollendete 60. Lebens­jahr festzulegen. Nach der vertret­baren Einschätzung des Gesetzgebers sei die im Schicht­dienst ausgeübte Tätigkeit der Spielbank­aufsicht nicht ebenso belastend wie der Dienst eines Polizeibeamten, der 25 Jahre lang Wechselschichtdienst geleistet habe. Auf­grund der Öff­nungszeiten der Spielbanken weiche die Arbeitszeitgestaltung zwar von der­jenigen eines Beamten des allgemeinen Verwaltungs­dienstes ab. Im Unter­schied zum Wechselschicht­dienst bewege sich die Arbeitszeit aber in einem gleich bleibenden zeitlichen Rahmen. Zu­dem müssten die Beamten auch nicht täglich die volle Dienstleistung von 8 Stunden erbringen. Damit sei eine per­manente Umstellung des Dienst- und Lebens­rhythmus, wie sie für den Wechselschichtdienst kennzeichnend sei, nicht erforderlich. Darüber hinaus sei die Tätigkeit der Spielbankauf­sicht, anderes als der Polizei­dienst, typischerweise auch nicht mit einer fortwährenden Gefahr für Leib oder Leben ver­bunden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 8/2007 des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.02.2007

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