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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2007
- 2 A 11206/06.OVG -
In der Spielbankaufsicht eingesetzter Finanzbeamter darf nicht mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten
Für Beamte der Finanzverwaltung, die Schichtdienst in einer Spielbank verrichten, gilt die gesetzliche Regelaltersgrenze des vollendeten 65. Lebensjahres. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der im August 1949 geborene Kläger arbeitet seit 1976 als Aufsichtsbeamter des FinanzÂamtes in einer rheinland-pfälzischen Spielbank. Seit November 2004 macht er von der MögÂlichkeit der Altersteilzeit im Blockmodell Gebrauch. Das bedeutet, dass er in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums bei gekürzten Dienstbezügen Vollzeit arbeitet und anschließend bis zum Eintritt in den Ruhestand bei fortlaufender Zahlung der gekürzten BeÂzüge vom Dienst freigestellt wird. Die Oberfinanzdirektion Koblenz setzte den Beginn der FreistellungsÂphase auf Anfang Oktober 2009 fest, da der Kläger nach ihrer RechtsaufÂfassung mit Ablauf des 31. August 2014 (= 65 Jahre) in den Ruhestand trete. Der Kläger meint demÂgegenüber, er müsse wegen seiner Tätigkeit im Schichtdienst bereits mit Ablauf des 31. August 2009 (= 60 Jahre) penÂsioniert werden und dementsprechend die FreiÂstellungsphase Anfang April 2007 beÂginnen. Das Verwaltungsgericht wies die darauf geÂrichtete Klage des Klägers ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese EntÂscheidung.
Es obliege dem Gesetzgeber, diejenigen Tätigkeiten zu bestimmen, die besondere, d.h. im Verhältnis zum allgemeinen Verwaltungsdienst erhöhte AnÂforderungen an das gesundheitÂliche Leistungsvermögen stellten und deshalb eine kürzere Lebensarbeitszeit rechtfertigten. Die für einige Polizeibeamte gesetzlich auf 60 Jahre herabgesetzte Altersgrenze könne wegen ihres Ausnahmecharakters nicht auf die in der Spielbankaufsicht eingesetzten Finanzbeamten übertragen werden. Es bestehe weder unter FürsorgeÂsorge- noch unter Gleichbehandlungsgrundsätzen die Verpflichtung, für die Gruppe dieser Finanzbeamten die Altersgrenze generell auf das vollendete 60. LebensÂjahr festzulegen. Nach der vertretÂbaren Einschätzung des Gesetzgebers sei die im SchichtÂdienst ausgeübte Tätigkeit der SpielbankÂaufsicht nicht ebenso belastend wie der Dienst eines Polizeibeamten, der 25 Jahre lang Wechselschichtdienst geleistet habe. AufÂgrund der ÖffÂnungszeiten der Spielbanken weiche die Arbeitszeitgestaltung zwar von derÂjenigen eines Beamten des allgemeinen VerwaltungsÂdienstes ab. Im UnterÂschied zum WechselschichtÂdienst bewege sich die Arbeitszeit aber in einem gleich bleibenden zeitlichen Rahmen. ZuÂdem müssten die Beamten auch nicht täglich die volle Dienstleistung von 8 Stunden erbringen. Damit sei eine perÂmanente Umstellung des Dienst- und LebensÂrhythmus, wie sie für den Wechselschichtdienst kennzeichnend sei, nicht erforderlich. Darüber hinaus sei die Tätigkeit der SpielbankaufÂsicht, anderes als der PolizeiÂdienst, typischerweise auch nicht mit einer fortwährenden Gefahr für Leib oder Leben verÂbunden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 8/2007 des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.02.2007
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Dokument-Nr. 3846
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