wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2008
2 A 10495/08.OVG -

Gegen kirchliche Maßnahmen kann Verwaltungsgericht angerufen werden

Pfarrer und sonstige kirchliche Bedienstete können gegen Maßnahmen ihrer Kirche auf dem Gebiet des Dienstrechts den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten beschreiten. Lediglich der Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist durch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht beschränkt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger steht als Pfarrer im Dienst der beklagten Evangelischen Landeskirche. Während der Tätigkeit als Direktor einer Evangelischen Akademie erhielt er von 1987 bis 1994 eine Stellenzulage, die aufgrund der damaligen Rechtslage nach einer Bezugsdauer von sechs Jahren ruhegehaltsfähig wurde. Durch eine Änderung des kirchlichen Besoldungsrechts wurde die Ruhegehaltsfähigkeit der Zulage beseitigt. Die nach erfolgloser Beschreitung des kirchlichen Rechtsweges erhobene Klage vor dem staatlichen Verwaltungsgericht war zulässig, hatte in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Rechtsweg zum staatlichen Verwaltungsgericht sei eröffnet. Zwar sei den Kirchen durch das Grundgesetz die Befugnis eingeräumt, ihre Angelegenheiten aus eigener Rechtsmacht zu ordnen und zu verwalten. Jedoch müssten sie dabei die für alle geltenden fundamentalen Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung einhalten. Für die Kontrolle, ob die Kirchen diese Grundsätze einhielten, seien nach Erschöpfung des kirchlichen Rechtsweges die staatlichen Gerichte zuständig. Wegen des kirchlichen Selbstbestimmungsechts sei allerdings der Umfang der Überprüfung durch die staatlichen Gerichte auf die Einhaltung des Willkürverbotes, des allgemeinen Gleichheitssatzes und des Rückwirkungsverbots beschränkt. Hiergegen verstoße die Beseitigung der Ruhegehaltsfähigkeit einer nur vorübergehend bezogenen Zulage nicht. Sie habe der Anpassung der kirchlichen Besoldung und Versorgung an die staatlichen Regelungen für Beamte sowie der Einsparung finanzieller Mittel gedient und sei deshalb sachlich gerechtfertigt. Eine unzulässige Rückwirkung liege nicht vor, weil sich der Kläger vor der Gesetzesänderung noch nicht im Ruhestand befunden habe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 58/08 des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.12.2008

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Selbstbestimmung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7161 Dokument-Nr. 7161

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7161

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung