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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2005
2 A 10187/05.OVG -

Polizist darf nicht früher in Pension - OVG: Grundsätzliche Verlängerung der Lebensarbeitszeit für Polizeibeamte ist verfassungsgemäß

Es ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichheitssatz vereinbar, dass einige Polizeibeamte bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Ruhestand treten, während andere erst mit 61 bis 65 Jahren pensioniert werden. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, ein 60-jähriger Kriminalhauptkommissar aus Koblenz, wandte sich dagegen, dass der Dienstherr auf der Grundlage der neu gefassten beamtenrechtlichen Regelung über die besondere Altersgrenze für Polizeibeamte diese in seinem Fall auf das vollendete 62. Lebensjahr festsetzte. Er hatte 29 Jahre Bereitschaftsdienst geleistet und wollte, wie seine Kollegen nach langjährigem Wechselschichtdienst, mit 60 Jahren in Pension gehen. Nach der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderung des Landesbeamtengesetzes bildet das vollendete 60. Lebensjahr indessen zukünftig nicht mehr die einheitliche Alters­grenze für alle Polizeibeamten. Das Pensionsalter wird danach vielmehr nach Maßgabe der physischen und psychischen Anforderungen gestaffelt heraufgesetzt. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres treten künftig nur noch die Beamten in den Ruhestand, die mindestens 25 Jahre im Wechselschichtdienst, im Mobilen Einsatzkommando, Spezialeinsatzkommando oder der Polizeihubschrauberstaffel eingesetzt waren. Der Kläger hält die gesetzliche Neuregelung für verfassungswidrig, soweit sie nicht auch für Polizeibeamte, die Bereitschafts­dienst verrichtet haben, an der bisherigen Altersgrenze festhält. Die Belastungen des Bereit­schaftsdienstes seien mit denen des Wechselschichtdienstes vergleichbar, zumal er während des Bereitschaftsdienstes regelmäßig nachts und an Wochenenden zum Einsatz herangezogen worden sei. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage in erster Instanz ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt dieses Urteil.

Es obliege dem Gesetzgeber, diejenigen Tätigkeiten im Polizeidienst zu bestimmen, die nach wie vor besondere, d.h. im Verhältnis zum allgemeinen Verwaltungsdienst erhöhte An­forderungen an das Leistungsvermögen stellten. Dabei dürfe er sich zugleich auch von dem Anliegen einer kostensparenden Personalwirtschaft leiten lassen. Nach diesen Maßstäben könne die gesetzgeberische Entscheidung, eine verkürzte Lebens­arbeitszeit zwar für Beamte, die im Wechselschichtdienst, nicht aber für Beamte, die im Bereitschaftsdienst eingesetzt gewesen seien, vorzusehen, nicht beanstandet werden. Sie trage vor allem auch der den Beamten verfassungsrechtlich geschuldeten Fürsorge gebührend Rechnung. Der Wechselschichtdienst sei typischerweise mit größeren gesundheitlichen und sozialen Be­lastungen als der Bereitschafts­dienst verbunden. Er fordere von den Beamten nicht nur eine ständige Umstellung des Dienst- und Lebensrhythmus, sondern verhalte sich zum Großteil auch antizyklisch zum natürlichen mensch­lichen Biorhythmus und zum Sozialleben im privaten Umfeld. Einer vergleichbaren Belastung seien nach ebenfalls vertretbarer Einschätzung des Gesetzgebers die Polizeibeamten ausgesetzt, die an den besonderen polizeilichen Einsätzen der Spezialeinheiten teilnähmen oder zum fliegenden Personal der Hubschrauberstaffel gehörten.

Siehe nachfolgend:

Längere Lebensarbeitszeit für Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/2005 des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.06.2005

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