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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014
- 10 A 10926/13.OVG -
Stabsarzt ist wegen einer Allergie gegen ABC-Schutzausrüstung nicht als dienstunfähig einzustufen
Verwendung im administrativen Bereich für Stabsarzt zumutbar
Ein Stabsarzt der Bundeswehr, der wegen einer Allergie keine ABC-Schutzausrüstung tragen kann, ist nicht dienstunfähig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist als Soldat auf Zeit
Auf die Revision der Beklagten hob hingegen das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil auf und wies das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurück. Den Soldaten könnten ungeachtet ihres Dienstgrades grundsätzlich alle Aufgabe übertragen werden, die ihnen zumutbar seien. Daher sei ein
Tragen einer ABC-Schutzausrüstung im Verteidigungsfall während Tätigkeit administrativen Bereich nicht wahrscheinlich
Der Kläger sei nicht aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig. In Friedenszeiten sei ein Soldat dienstfähig, wenn es in der Bundeswehr eine Stelle gebe, auf der er zumutbar verwendet werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei dem Kläger wie jedem anderen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 17856
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