wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 14. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.08.2024
1 A 10604/23.OVG -

Eigentümer eines denkmalgeschützten Wohngebäudes hat laut Erneuerbare-Energien-Gesetz Anspruch auf Genehmigung zur Errichtung eines Solarzauns

Denkmalrechtliche Genehmigung für Solarzaun

Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Wohngebäudes in Bad Kreuznach hat Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Solarzaunes auf seinem Grundstück. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger ist Eigentümer eines in der Stadt Bad Kreuznach gelegenen Grundstücks mit einem Wohngebäude, das seit 1998 als Kulturdenkmal unter Schutz gestellt ist. Seinen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Solarzaunes auf der bestehenden, zwischen 1 und 1,60 Meter hohen Einfriedungsmauer entlang der Straße lehnte die beklagte Stadt ab. Seine Klage, mit der er sein Begehren weiterverfolgte, wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz auf und verpflichtete die Beklagte, ihm die beantragte denkmalrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Solarzauns zu erteilen.

Richter: Genehmigung für Errichtung des Solarzauns kann erteilt werden - Erfordernisse des Gemeinwohls überwiegen

Es stehe außer Frage, dass der in der Umgebung des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes geplante Solarzaun einer Genehmigung bedürfe. Eine Genehmigung werde nach § 13 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) nur erteilt, wenn entweder Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstünden (1.) oder wenn andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen würden und diesen überwiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden könne (2.). Zwar sei mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 DSchG einer Genehmigung entgegenstünden. Das Vorhaben des Klägers erfülle aber die Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG, weil andere Erfordernisse des Gemeinwohls vorrangig seien und diesen überwiegenden Interessen - im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz - nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden könne.

Öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzauns

Das öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzauns sei vorliegend von solchem Gewicht, dass das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbildes des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes zurückzustehen habe und die Erteilung der Genehmigung geboten erscheine. Dieses Ergebnis folge aus der gesetzlichen Wertung des § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz) - EEG - in der Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2022. Danach lägen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienten der öffentlichen Sicherheit.

Richter: Auch keine atypische Umstände

Besondere atypische Umstände, die ein abweichendes Ergebnis der Abwägung nach sich zögen, wie eine besonders hohe Schutzbedürftigkeit des Denkmals, in das eingegriffen werde, oder eine besondere Schwere des Eingriffs seien nicht ersichtlich. Den somit bestehenden überwiegenden Interessen des Gemeinwohls könne auch nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden. Der Schutzzweck des § 2 EEG stehe einer Prüfung von alternativen Standorten für Anlagen der erneuerbaren Energien an anderen Stellen des klägerischen Grundstücks von vornherein entgegen. Unabhängig davon komme ein Alternativstandort für eine Solaranlage auf dem Grundstück des Klägers auch tatsächlich nicht in Betracht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/pt)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 34318 Dokument-Nr. 34318

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil34318

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH