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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2010
8 A 2764/09 -

Bau einer Windenergieanlage bei optischer Bedrängung benachbarter Wohnhäuser unzulässig

Richtwert für Abstand zwischen Anlage und Wohnhaus unterschritten

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine - bereits teilweise fertig gestellte - Windenergieanlage wegen so genannter optischer Bedrängung eines benachbarten Wohnhauses unzulässig ist.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von rund 150 m. Das von der Klägerin betroffene Wohnhaus ist lediglich 270 m von der Anlage entfernt. Der Abstand ist damit deutlich geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, was auf eine Unzulässigkeit der Windkraftanlage schließen lässt.

Gericht hält an Rechtsprechung zur optischen Bedrängung durch Windkraftanlagen fest

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und hält in seiner Entscheidung somit an seiner Rechtsprechung zur optischen Bedrängung durch Windkraftanlagen fest. Danach gibt es "grobe Richtwerte", die eine Orientierung für die Rechtsanwendung geben und eine hinreichend sichere Beurteilung bei der Einzelfallprüfung ermöglichen sollen. Das Gericht unterscheidet hierbei zwischen einem - meist unproblematischen - Abstand, der mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) beträgt, einem - meist problematischen - Abstand, der geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage ist, und einem dazwischen liegenden Abstand, der das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage beträgt, und eine besonders eingehende Einzelfallprüfung erfordert.

Gericht sieht in Windenergieanlage optische Bedrängung des Wohnhauses

Unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Ausrichtung der Fenster von Wohnräumen und des Gartens zum Anlagenstandort, hat das Gericht eine optische Bedrängung angenommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2010
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Dokument-Nr.: 9853 Dokument-Nr. 9853

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