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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.05.2009
8 A 2690/08 und 8 A 732/09 -

OVG Nordrhein-Westfalen trifft Grundsatzurteil: PC mit Internetzugang ist rundfunkgebührenpflichtig

Entscheidend ist die Nutzungsmöglichkeit, nicht die tatsächliche Nutzung

Für einen PC mit Internetzugang, der im privaten Bereich bereitgehalten wird, müssen Rundfunkgebühren entrichtet werden, wenn ansonsten kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Die Kläger, zwei Studenten, hatten gegenüber dem beklagten WDR jeweils angegeben, in ihrer Wohnung über einen internetfähigen PC, nicht aber über ein herkömmliches Rundfunkgerät wie ein Radio oder einen Fernseher zu verfügen. Ihren PC würden sie nicht zum Rundfunkempfang, sondern ausschließlich zu anderen Zwecken nutzen. Der Beklagte zog die Kläger daraufhin zu Rundfunkgebühren für ein sog. "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" in Höhe von 5,52 Euro monatlich heran. Den dagegen erhobenen Klagen gab das Verwaltungsgericht statt und hob die Gebührenbescheide auf.

PC ist "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" und somit rundfunkgebührenpflichtig

Die Berufung des WDR hatte beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. Der Senat hat die Klagen der beiden Studenten abgewiesen. Er führte aus, dass nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein PC mit Internetzugang ein "neuartiges Rundfunkempfangsgerät" sei. Durch einfaches Anklicken auf den Internetseiten u.a. des WDR könnten zahlreiche Radiosender live empfangen werden. Wer über einen PC mit Internetanschluss verfüge, sei Rundfunkteilnehmer, weil er das Gerät "zum Empfang bereithalte". Für das "Bereithalten zum Empfang" komme es grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern lediglich auf die Nutzungsmöglichkeit an. Es sei deshalb unerheblich, dass viele PC-Besitzer kein Radio über das Internet hörten; ausreichend sei, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Internetnutzer - insbesondere die Jüngeren - den PC zum Rundfunkempfang nutzten. Zwar würden viele Internetnutzer die Möglichkeit zum Rundfunkempfang als aufdrängte Leistung empfinden, der man sich nicht entziehen könne; diese fehlende Wahlmöglichkeit sei aber Kennzeichen eines Multifunktionsgeräts wie des internetfähigen PCs. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Rundfunkgebühren für PCs mit Internetzugang zu erheben, sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbesondere verletze die relativ geringe Gebühr nicht die Informationsfreiheit oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2009
Quelle: ra-online, OVG Nordrhein-Westfalen

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