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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2010
7 B 985/10 -

OVG Nordrhein-Westfalen zur Nutzungsänderung eines Gebäudes bei Errichtung einer Solarenergieanlage

Gewerbliche Nutzung einer Solarenergieanlage bedarf einer Baugenehmigung

Führt die Errichtung einer Solarenergieanlage auf einem Gebäude zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes, so bedarf diese der Baugenehmigung. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Bauaufsichtsbehörde dem Antragssteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung einer Solarenergieanlage untersagt, die dieser auf dem angemieteten Dach der Reithalle eines Landwirts angebracht hatte, um den erzeugten Strom gegen ein monatliches Entgelt von 4.000 Euro in das Netz eines Energieversorgers einzuspeisen.

Solarenergieanlage für sich gesehen bedürfe keine Baugenehmigung

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den gegen die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung gerichteten Antrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass mit der Errichtung der Solarenergieanlage zu der landwirtschaftlichen Nutzung der Reithalle eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche durch einen Dritten hinzugetreten sei. Diese Nutzungsänderung sei genehmigungspflichtig, obwohl die Errichtung der Solarenergieanlage für sich gesehen nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen keiner Baugenehmigung bedürfe. Der Gesetzgeber habe derartige bauliche Maßnahmen nur unter der Voraussetzung von der Genehmigungspflicht freigestellt, dass die Solarenergieanlage der Nutzung des Gebäudes diene. Keiner Genehmigung bedürften deshalb beispielsweise Solarenergieanlagen für den Eigenbedarf eines Wohnhauses oder eines Betriebsgebäudes. Werde eine Solarenergieanlage jedoch ohne einen Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes gewerblich betrieben, seien baurechtlich relevante Gefahren in Betracht zu ziehen, die einen Bedarf an präventiver bauaufsichtlicher Kontrolle auslösten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Dokument-Nr.: 10316 Dokument-Nr. 10316

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