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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2014
- 6 B 1064/14 -
Großflächige Tätowierungen berechtigen zur Ablehnung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst
An den Unterarmen tätowierte Schriftzüge mit den Vornamen der Töchter werden beim Tragen der Sommeruniform nicht verdeckt
Großflächige, nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen berechtigen das Land Nordrhein-Westfalen, die Einstellung eines Bewerbers in den Polizeivollzugsdienst abzulehnen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Individualität des Beamtem hat hinter neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurückzutreten
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Einstellung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass in der Dienstausübung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurückzutreten habe. Die sich insbesondere aus der
Tätowierungen könnten durch langärmelige Hemden verdeckt werden
Hiergegen hat der
Dienstherr darf Einstellung eines Bewerbers mit großflächigen Tätowierungen ablehnen
Dieser Argumentation ist nach dem Verwaltungsgericht Arnsberg als erste Instanz auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nicht gefolgt. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung
[Aktenzeichen: 2 L 795/14]
- Polizeidienstanwärterin darf wegen großflächiger Tätowierung am Unterarm vom Einstellungsverfahren ausgeschlossen werden
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.07.2014
[Aktenzeichen: 1 B 1006/14]) - Tätowierung kann einer Einstellung bei der Bundespolizei entgegenstehen
(Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 27.05.2014
[Aktenzeichen: 1 L 528/14.DA]) - Tätowierungen an beiden Armen stehen einer Teilnahme am Auswahlverfahren für den Polizeidienst nicht entgegen
(Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 29.11.2012
[Aktenzeichen: 1 K 1518/12])
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Dokument-Nr. 18911
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