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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2018
- 6 A 2272/18 -
Löwenkopf-Tätowierung kein Hindernis bei Bewerbung für Polizeivollzugsdienst
Nordrhein-Westfälische Polizei lehnt Einstellung eines tätowierten Bewerbers zu Unrecht ab
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das Land Nordrhein-Westfalen einem Bewerber für den Polizeivollzugsdienst nicht deshalb die Einstellung versagen durfte, weil er auf seinem Unterarm eine großflächige Löwenkopf-Tätowierung trägt.
Der in Mülheim lebende Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte sich für die
VG hält Ablehnung wegen Tätowierung für unzulässig
Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Land im Eilverfahren verpflichtet hatte, den Kläger zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 24.08.2017 - 2 L 3279/17 -), wurde er nach dessen erfolgreichem Abschluss zum Kommissaranwärter ernannt. Das Land behielt sich aber ausdrücklich eine spätere Entlassung vor, sollte es im gerichtlichen Hauptsacheverfahren obsiegen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 8. Mai 2018, dass das Land den Kläger nicht allein wegen seiner
Reglementierung zulässiger Tätowierungen im Beamtenverhältnis bedarf hinreichend bestimmter gesetzlicher Grundlage
Die dagegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht nun zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Land die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Ablehnung von Polizeibewerbern wegen Tätowierungen bedarf grundsätzlich gesetzlicher Grundlage
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2018
[Aktenzeichen: OVG 4 S 36.18]) - Beamtenanwärter mit rechtsextremen Tattoos darf vom Eignungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden
(Verwaltungsgericht Meiningen, Urteil vom 21.06.2018
[Aktenzeichen: 1 K 457/18 Me])
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Dokument-Nr. 26431
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