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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.06.2018
6 A 2014/17, 6 A 2015/17, 6 A 2016/17 -

Nordrhein-Westfalen: Mindestkörpergröße von 163 cm für Polizei­vollzugs­dienst rechtmäßig

Land muss keine Ausnahmeregelung für kleinere, besonders kräftige und trainierte Bewerber schaffen

Die Festlegung einer Mindestkörpergröße von 163 cm für männliche und weibliche Bewerber für den nordrhein-westfälischen Polizei­vollzugs­dienst ist rechtmäßig. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bewerberinnen aus Oberhausen, Rheinberg und Kleve, die 161,5 cm, 162 cm und 162,2 cm groß sind, wandten sich gegen Bescheide des beklagten Landes, das wegen ihrer Körpergröße die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 1. September 2017 abgelehnt hatte.

Festlegung einer Mindestkörpergröße für gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht zu beanstanden

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat ihren Klagen stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes wies das Oberverwaltungsgericht die Klagen ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Festlegung einer Mindestkörpergröße von 163 cm für den Zugang zum gehobenen Polizeivollzugsdienst in Nord-rhein-Westfalen nicht zu beanstanden sei. Dem Dienstherrn stehe ein Gestaltungsspielraum zu, den er hier rechtsfehlerfrei ausgefüllt habe.

Einheitliche Mindestkörpergröße stellt keine verbotene Diskriminierung weiblicher Bewerber dar

Nach einer umfassenden Untersuchung einer Arbeitsgruppe des Landes sei erst ab einer Größe von 163 cm gesichert von einer Polizeidiensttauglichkeit auszugehen. Lasse sich die Festlegung sachlich rechtfertigen, führten abweichende Bestimmungen im Bund und in anderen Bundesländern nicht zur Rechtswidrigkeit; sie seien Folge des Spielraums des jeweiligen Dienstherrn bei der Festlegung der Anforderungen an Polizeivollzugsbeamte. Das Land sei wegen der ihm zustehenden Organisationsfreiheit auch nicht verpflichtet, kleinere Polizeibeamte (nur) für Aufgaben einzustellen, für die es auf die Körperlänge nicht ankomme. Nach dem derzeitigen System, das einen flexiblen und effektiven Einsatz der vorhandenen Kräfte ermögliche, müssten Bewerber für sämtliche Einsatzmöglichkeiten geeignet sein. Das Land müsse ferner keine Ausnahmeregelung für kleinere, besonders kräftige und trainierte Bewerber schaffen. Die einheitliche Mindestkörpergröße sei auch keine verbotene Diskriminierung weiblicher Bewerber. Dass damit wegen der unterschiedlichen durchschnittlichen Körpergrößen mehr Frauen als Männer vom Polizeidienst ausgeschlossen würden, sei wegen des legitimen Zwecks gerechtfertigt, die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung des Polizeivollzugsdienstes und damit die Funktionsfähigkeit dieser wichtigen staatlichen Einrichtung zu sichern.

Im letzten Jahr hatte das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Festlegung einer erhöhten Mindestkörpergröße von 168 cm für männliche Bewerber für den Polizeivollzugsdienst lediglich durch Erlass des nordrhein-westfälischen Innenministeriums rechtswidrig ist . Als Reaktion darauf ist die Mindestkörpergröße durch Erlass auf einheitlich 163 cm für Männer und Frauen festgelegt worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Jan Lanc, Neu-Isenburg schrieb am 02.07.2018

Schönes Beispiel dafür das nicht jeder für jeden Job geeignet ist. Ein Gnom hält keinen Gangster auf.

Und das hat nichts mit irgendeiner Diskriminierung zu tun!

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