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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2015
5 B 925/15 -

Zweijähriges Mädchen lebensgefährlich verletzt: Von einem Rottweiler ausgehende Gefahr rechtfertigt Einschläferung

Eilantrag gegen die Anordnung der Einschläferung des Hundes ohne Erfolg

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat die Einschläferung des Rottweilers "Pascha" bestätigt und damit einen hiergegen gerichteten Eilantrag der Halterin des Hundes abgelehnt. Die Stadt Duisburg hatte die Einschläferung nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes angeordnet, nachdem der Hund eine Familie angegriffen und dabei ein zweijähriges Mädchen lebensgefährlich verletzt hatte.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Rottweiler "Pascha" am 6. Juli 2015 am Rheindeich in Duisburg eine Familie angegriffen. Bei dem Angriff wurden dem Kind der Familie große Teile der Kopfhaut abgerissen, daneben erlitt es teils schwere Bisswunden an Ohren, Auge, Mund, Bauch und Beinen.

Amtstierärztliches Gutachten stellt fehlgeleitetes Jagdverhalten des Hundes fest

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ist ebenso wie die Vorinstanz zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Rottweiler ausgehenden Gefahren seine Einschläferung rechtfertigen. Angesichts des drohenden immensen Schadens im Fall einer erneuten Beißattacke komme es auch nicht in Betracht, den Hund - wie von der Halterin vorgeschlagen - in die Hände einer Tierschutzeinrichtung zu geben. Bei seiner Einschätzung stützte sich das Oberverwaltungsgericht wie zuvor das Verwaltungsgericht maßgeblich auf ein amtstierärztliches Gutachten. Die Amtstierärztin hatte ein inadäquates bzw. fehlgeleitetes Jagdverhalten festgestellt. Eine Beißhemmung habe während des unvermittelt gestarteten und sodann zielgerichtet über mehrere Minuten fortgesetzten Angriffs auf das Mädchen nicht bestanden. Der Rottweiler könne auch nicht mehr erfolgversprechend therapiert werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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Kommentare (3)

 
 
Lutz Lautenchläger schrieb am 18.11.2015

Das Urteil hätte unter Berücksichtigung des Tieres selbst, gefällt werden müssen, da jedes Tier ein Leben lang vom Tierhalter abhängig ist. Tiere fällen Entscheidungen auf Grundlage ihrer Erziehung und antrainiertem Verhalten. Ich sehe nur einen direkten kausalen Zusammenhang von Ursache und Wirkung bezüglich des eingetretenen Schadens nicht beim Tier, sondern beim Hundehalter, der die Ursache in der Erziehung des Hundes gesetzt und so die alleinige Verantwortung im Tun des Hundes hat. Ich glaube nicht, daß ein Veterenär in der Lage ist, eine fachgerechte Wesensprüfung des Hundes durchführen kann. Unter Berücksichtigung aller Umstände hätte das Gericht im Urteil zum Ergebnis kommen müssen, daß der Hund in professionelle Hände kommt und dem Hundebesitzer, neben dem Schadenersatz und Strafe, ein lebenslanges Hundehalteverbot mittlerer und großer Rassen auferlegt wird.

Kat antwortete am 23.11.2015

Dass es überhaupt zu einem Urteil kommen musste zeigt aus meiner Sicht die unmenschliche Einstellung des Tierhalters. Der Angriff auf ein Kleinstkind, das mehrere Minuten dauerte ... Wie mag es wohl den Eltern des Kindes gehen bzw. dem Kind selbst, wenn es schwerstentstellt sein Leben bestreiten muss.

Mitleser schrieb am 18.11.2015

Das Urteil ist meiner Meinung nach, das beste für das Tier.

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