Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.01.2009
- 5 A 2239/08 -
Stadt darf ein am Bahnhof abgestelltes Fahrrad nur entfernen, wenn es eine Behinderung darstellt
Vor dem Hauptbahnhof in Münster abgestelltes Fahrrad durfte von der Stadt nicht entfernt werden
Ein vor dem Hauptbahnhof in Münster abgestelltes Fahrrad durfte von der Stadt nicht entfernt werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden und damit ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 11. Juli 2008 bestätigt.
Der Kläger hatte sein
Fahrrad stellt keine Behinderung dar
Den Antrag der beklagten Stadt auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht mit dem o.g. Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das
Kein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften
Der Kläger habe durch das Abstellen des Fahrrads auch nicht gegen brandschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, nach denen Rettungs- und Fluchtwege ständig freizuhalten seien. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass die durch das
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.02.2009
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 7373
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss7373
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.