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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.09.2013
- 4 A 1778/12 -
Anwalt kann nicht nachträglich Rechtswidrigkeit einer Einlasskontrolle bei Gericht feststellen lassen
Verneinung eines Feststellungsinteresses aufgrund fehlender Wiederholungsgefahr und fehlenden Rehabilitationsinteresses
Wird ein Anwalt seiner Ansicht nach zu Unrecht einer Einlasskontrolle bei Gericht unterzogen, so kann er nachträglich nicht die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen lassen, wenn es an einer Wiederholungsgefahr und einem Rehabilitationsinteresse und somit an einem Feststellungsinteresse fehlt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht Köln wies die
Oberverwaltungsgericht verneinte Zulassung der Berufung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Denn das Verwaltungsgericht habe zurecht die Klage wegen Fehlen eines Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.
Wiederholungsgefahr lag nicht vor
Zwar könne sich ein
Generelle Möglichkeit der Kontrolle genügte nicht für Wiederholungsgefahr
Es sei zudem nicht darauf angekommen, so das Oberverwaltungsgericht weiter, dass andere Verhaltensweisen des Anwalts unter Umständen zu einer erneuten Kontrolle hätten führen können. Denn die
Kein Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses
Das
Durchgeführte Einlasskontrolle war nicht diskriminierend
Die fehlende diskriminierende Wirkung habe sich nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts daraus ergeben, dass die Durchführung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil
[Aktenzeichen: 8 K 269/12]
Jahrgang: 2013, Seite: 300 BRAK-Mitt 2013, 300
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Dokument-Nr. 17432
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