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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2014
3 A 1217/14 -

Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen haben Anspruch auf Gehaltsnachzahlung

Rechtsreferendare haben Anspruch auf Grundbetrag in Höhe von 85 % des höchsten nach dem Bundes­besoldungs­gesetz beamteten Referendaren gezahlten Anwärter­grund­betrages

Rechtsreferendare, die in Nordrhein-Westfalen seit 1999 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungs­ver­hältnis zum Land stehen, erhalten vom Land eine höhere Unterhaltsbeihilfe. Laut einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen haben Rechtsreferendare Anspruch auf einen Grundbetrag in Höhe von 85 % des höchsten beamteten Referendaren des Bundes zustehenden Anwärter­grund­betrages.

Nach dem Wortlaut der bis zum 16. Oktober 2014 einschlägigen Rechtsverordnung betrug der Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe 85 % des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz beamteten Referendaren gezahlten Anwärtergrundbetrages.

Land zahlt Rechtsreferendaren nur 85 % des niedrigeren nordrhein-westfälischen Anwärtergrundbetrages

Das beklagte Land zahlte den Rechtsreferendaren jedoch nur 85 % des niedrigeren nordrhein-westfälischen Anwärtergrundbetrages. Dieser setzte sich zusammen aus dem Anwärtergrundbetrag gemäß dem Bundesbesoldungsgesetz (Stand: 31. August 2006) zuzüglich der seit diesem Zeitpunkt im Landesrecht vorgenommenen Besoldungsanpassungen. Hierzu sah sich das Land berechtigt, weil seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 nicht mehr der Bund, sondern das Land für die gesetzliche Regelung der Besoldung der Beamten und damit auch der beamteten Referendare zuständig sei. Die Verweisung in der Rechtsverordnung auf das Bundesbesoldungsgesetz sei demgemäß im Licht dieser Änderung zu interpretieren, argumentierte das Land.

Land muss Differenzbeträge nachzahlen

Mit dieser Auffassung konnte sich das Land vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen jedoch nicht durchsetzen und muss jetzt Differenzbeträge nachzahlen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte mit seinem Urteil eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden, und erklärte, dass Rechtsreferendare in Nordrhein-Westfalen vielmehr weiterhin Anspruch auf einen Grundbetrag in Höhe von 85 % des höchsten beamteten Referendaren des Bundes zustehenden Anwärtergrundbetrages haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Minden, Urteil
    [Aktenzeichen: 4 K 96/14]
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Dokument-Nr.: 19189 Dokument-Nr. 19189

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