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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2012
20 D 45/09.AK -

Weitere Aufklärungen im Klageverfahren von Flughafenanwohnern gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Paderborn/Lippstadt erforderlich

Mögliche Fehlerhaftigkeit bei der Beurteilung der Behörde bezüglich des Ausbauvorhabens

Die Behörde muss weiter aufklären, ob von der geplanten Verlängerung der Start- und Landebahn eine die Flughafenanwohner belastende Lärmzunahme ausgeht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auf die Klage von drei Flughafenanwohnern zu erkennen gegeben.

Im hier zugrunde liegenden Fall wurde der Flughafen Paderborn/Lippstadt in den 1970er Jahren genehmigt und verfügt über eine 2.180 m lange Start- und Landebahn. Nachtflugverkehr war uneingeschränkt zulässig. Im September 2006 beantragte der Flughafenbetreiber die Genehmigung der Pläne für einen Ausbau des Flughafens. Vorgesehen waren unter anderem eine Verlängerung der Start- und Landebahn um 390 m sowie eine Erweiterung der Vorfeldflächen, auf denen Flugzeuge abgestellt werden können. Die Bezirksregierung Münster erteilte im März 2009 die Genehmigung (Planfeststellungsbeschluss) für den Ausbau, ordnete jedoch zugleich im Wesentlichen für die sog. Nachtkernzeit (0.00 bis 5.00 Uhr) Beschränkungen des Flugbetriebs an. Die Kläger wandten sich mit ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss und begehrten die Anordnung bestimmter weitergehender Beschränkungen des nächtlichen Flugverkehrs.

Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen Verzicht des Flughafenbetreibers auf Vorfelderweiterung

Der Flughafenbetreiber hat auf den Hinweis des Gerichts, dass die Vorfelderweiterung eine Steigerung der Kapazität des Flughafens und damit eine die Flughafenanwohner belastende Lärmzunahme bewirke, auf die geplante Vorfelderweiterung verzichtet, die Behörde hat daraufhin den Planfeststellungsbeschluss insoweit aufgehoben.

Weitere Aufklärung wegen fehlerhafter Abwägungen der Behörde

Die von der Behörde vorgenommene Abwägung der für und gegen das Ausbauvorhaben sprechenden Interessen sei möglicherweise fehlerhaft, insbesondere was die Berücksichtigung der Lärmschutzinteressen der Flughafenanwohner anbelange. Hinsichtlich der Lärmauswirkungen der Verlängerung der Start- und Landebahn liege ein Ermittlungsdefizit vor, weil die Behörde bisher nicht ausreichend untersucht habe, ob die Bahnverlängerung im oder bis zum Prognosejahr 2023 zu einer Steigerung der Flugbewegungen oder aber zur Änderung der am Flughafen verkehrenden Flugzeugmuster führe, was möglicherweise eine die Flughafenanwohner belastende Lärmzunahme mit sich bringe. Das vorliegende Sachverständigengutachten zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens am Flughafen Paderborn/Lippstadt gebe keine hinreichende Auskunft auf diese Fragen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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