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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.08.2020
- 20 A 1932/11 -
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen weist Klage gegen CO-Pipeline von Dormagen nach Krefeld ab
Streit um Errichtung und Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid (CO)
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat nach dreitägiger mündlicher Verhandlung die Klagen mehrerer Privatkläger gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf abgewiesen, mit dem diese die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid (CO) von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen zugelassen hatte.
Vier Privatpersonen aus Monheim und Leichlingen hatten gegen den
Richter können keine erheblichen Verfahrensfehler erkennen
Es liege kein erheblicher Verfahrensfehler vor. Etwaige Mängel seien jedenfalls nicht für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde von Bedeutung, weil davon auszugehen sei, dass diese bei fehlerfreiem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre.
Für das Vorhaben sei die erforderliche Planrechtfertigung gegeben. Der notwendige Bedarf für das Vorhaben sei an den Zwecken zu messen, die in dem vom Landtag NRW beschlossenen Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen, dem sogenannten Rohrleitungsgesetz, festgelegt seien. Entscheidungserhebliche Zweifel an der Verfassungswidrigkeit des Rohrleitungsgesetzes bestünden nicht. Insbesondere lägen keine hinreichenden Gründe vor, die eine erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht rechtfertigen könnten. Das Vorhaben entspreche den im Rohrleitungsgesetz genannten Zwecken. Es sei zur Erreichung der Enteignungszwecke vernünftigerweise geboten.
Die zwingenden Voraussetzungen für die Feststellung des Plans seien erfüllt. Dem Vorhaben stünden keine umweltrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Es sei sichergestellt, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde. Insbesondere würden durch die Rohrleitungsanlage keine Gefahren für die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter hervorgerufen. Auch sei hinreichend Vorsorge gegen die Beein-trächtigung der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen worden. Die von den Klägern in vielfältiger Hinsicht vorgetragenen Bedenken gegen eine dem Stand der Technik genügende Vorsorge seien nicht begründet.
Der
Auch die Trasse der Rohrleitungsanlage sei ohne Abwägungsfehler zu Lasten der Kläger festgelegt. Insbesondere sei eine linksrheinische Trassenführung abwägungsfehlerfrei ausgeschlossen worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29140
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