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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.08.2020
20 A 1932/11 -

Oberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen weist Klage gegen CO-Pipeline von Dormagen nach Krefeld ab

Streit um Errichtung und Betrieb einer Rohrfern­leitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid (CO)

Das Oberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat nach dreitägiger mündlicher Verhandlung die Klagen mehrerer Privatkläger gegen den Planfeststellungs­beschluss der Bezirksregierung Düsseldorf abgewiesen, mit dem diese die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfern­leitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid (CO) von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen zugelassen hatte.

Vier Privatpersonen aus Monheim und Leichlingen hatten gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14. Februar 2007 geklagt, der zwischenzeitlich mehrfach ergänzt und geändert worden ist. Die Pipeline soll die linksrheinisch gelegenen Chemieparks der früheren Bayer Material Science AG, nunmehr Covestro Deutschland AG, in Krefeld-Uerdingen und Dormagen verbinden, ist etwa 67 km lang und verläuft überwiegend rechtsrheinisch. Die Leitung ist weitgehend fertiggestellt, aber noch nicht in Betrieb. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte durch Urteil vom 24. Mai 2011 den Planfeststellungsbeschluss wegen (behebbarer) Mängel für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Mit Beschluss vom 28. August 2014 hatte das Oberverwaltungsgericht das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob das "Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen" mit Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz vereinbar ist. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 hat das Bundesverfassungsgericht die Vorlage als unzulässig angesehen. Im Anschluss daran war wegen eines noch laufenden Planänderungsverfahrens die Entscheidung über die Berufungen im Einvernehmen mit allen Verfahrensbeteiligten zunächst zurückgestellt worden. Zur Begründung seines Urteils hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klagen seien unbegründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sei weder aufzuheben noch für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Richter können keine erheblichen Verfahrensfehler erkennen

Es liege kein erheblicher Verfahrensfehler vor. Etwaige Mängel seien jedenfalls nicht für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde von Bedeutung, weil davon auszugehen sei, dass diese bei fehlerfreiem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre.

Für das Vorhaben sei die erforderliche Planrechtfertigung gegeben. Der notwendige Bedarf für das Vorhaben sei an den Zwecken zu messen, die in dem vom Landtag NRW beschlossenen Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen, dem sogenannten Rohrleitungsgesetz, festgelegt seien. Entscheidungserhebliche Zweifel an der Verfassungswidrigkeit des Rohrleitungsgesetzes bestünden nicht. Insbesondere lägen keine hinreichenden Gründe vor, die eine erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht rechtfertigen könnten. Das Vorhaben entspreche den im Rohrleitungsgesetz genannten Zwecken. Es sei zur Erreichung der Enteignungszwecke vernünftigerweise geboten.

Die zwingenden Voraussetzungen für die Feststellung des Plans seien erfüllt. Dem Vorhaben stünden keine umweltrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Es sei sichergestellt, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde. Insbesondere würden durch die Rohrleitungsanlage keine Gefahren für die im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter hervorgerufen. Auch sei hinreichend Vorsorge gegen die Beein-trächtigung der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen worden. Die von den Klägern in vielfältiger Hinsicht vorgetragenen Bedenken gegen eine dem Stand der Technik genügende Vorsorge seien nicht begründet.

Der Planfeststellungsbeschluss leide auch an keinem Mangel der Abwägung, der offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sei. Die Bezirksregierung sei nicht verpflichtet gewesen, das Schutzbedürfnis von Betroffenen höher anzusetzen, als dies in dem für Rohrfernleitungen geltenden und vollständig umgesetzten Regelwerk geschehe. Darüber hinaus gehe das Vorhaben in seiner technischen Ausgestaltung in mehrfacher Hinsicht über technische Mindeststandards der maßgeblichen technischen Regeln hinaus.

Auch die Trasse der Rohrleitungsanlage sei ohne Abwägungsfehler zu Lasten der Kläger festgelegt. Insbesondere sei eine linksrheinische Trassenführung abwägungsfehlerfrei ausgeschlossen worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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