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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2016
- 19 B 996/15 -
Bekenntnisangehörige Kinder haben an Bekenntnisschulen in NRW vorrangigen Aufnahmeanspruch
Aufnahmekriterium der Schulweglänge darf nicht auf bekenntnisangehörige Schüler angewendet werden
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass bekenntnisangehörige Kinder an öffentlichen Bekenntnisschulen in Nordrhein-Westfalen einen vorrangigen Aufnahmeanspruch haben, der sich unmittelbar aus der Landesverfassung ergibt.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens war ein katholischer Junge aus Euskirchen, dessen Aufnahme in die städtische Franziskusschule, eine katholische Grundschule, die Schulleiterin im Aufnahmeverfahren 2015/2016 abgelehnt hatte. Bei einem Anmeldeüberhang von 63 Anmeldungen für 58 Plätze entschied sie, unabhängig von der
OVG erklärt Entscheidung der Schulleiterin für rechtswidrig
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat nun, ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht Aachen, dem Antragsteller den Aufnahmeanspruch zugesprochen. Die Entscheidung der Schulleiterin sei rechtswidrig. Sie habe das Aufnahmekriterium der Schulweglänge nicht auf den katholischen Antragsteller anwenden dürfen. Als bekenntnisangehöriges Kind habe er vielmehr einen vorrangigen, die Anwendung der Aufnahmekriterien regelmäßig ausschließenden Aufnahmeanspruch aus der Landesverfassung. Die Rechtsauffassung des Schulministeriums sei hiermit unvereinbar und beruhe auf einer ungerechtfertigten Übertragung schulorganisationsrechtlicher Rechtsprechung auf das Recht der Schulaufnahme.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 22377
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