wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Montag, 9. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2020
19 B 725/20.NE -

Corona-Pandemie: Zehntklässler an privaten Ergänzungsschulen müssen weiterhin landeseinheitliche Externenprüfung ablegen

Schuljahr 2019/2020 eingeführte Differenzierung durch Sachgründe gerechtfertigt

Während das Land Nordrhein-Westfalen für die Abschlussprüfungen der 10. Klassen an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen bestimmt hat, dass in diesem Schuljahr wegen der Corona-Pandemie die landeseinheitlichen Aufgaben durch solche der jeweiligen Schule ersetzt werden, müssen Schülerinnen und Schüler an privaten Ergänzungsschulen nach wie vor eine Externenprüfung mit landeseinheitlichen Aufgaben vor einem von der Bezirksregierung berufenen Prüfungsausschuss ablegen. Diese Differenzierung verstößt nicht gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit und das allgemeine Gleich­behandlungs­gebot. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht durch Beschluss einem normen­kontrollr­echtlichen Eilverfahren entschieden.

Im hier vorliegenden Fall besucht der 17 Jahre alte Antragsteller die 10. Klasse einer im Rheinland gelegenen Privatschule, die als allgemeinbildende Ergänzungsschule anerkannt ist, und strebt den Erwerb der Fachoberschulreife an. Er beantragte, die am 1. Mai 2020 in Kraft getretene Verordnung zur befristeten Änderung von schulrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorläufig außer Vollzug zu setzen. Diese verstoße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, weil sie den an öffentlichen Schulen und Privatschulen bislang geltenden "Gleichlauf" von zentralen Prüfungen aufhebe, obwohl auch die Privatschulen Einschränkungen und Unterrichtsausfall aufgrund der Corona-Pandemie hätten hinnehmen müssen und eine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung nicht habe stattfinden können.

Neuregelungen sollen Nachteile des rechtlich bedingten Ausfalls des Unterrichts vermeiden

Das OVG ist diesem Einwand nicht gefolgt und hat zur Begründung seines Eilbeschlusses ausgeführt: Die für das laufende Schuljahr 2019/2020 eingeführte Differenzierung hinsichtlich der Abschlussverfahren für öffentliche Schulen und Ersatzschulen einerseits sowie Ergänzungsschulen andererseits sei durch Sachgründe gerechtfertigt. Die befristeten Neuregelungen zielten darauf, Nachteile des infektionsschutzrechtlich bedingten Ruhens des Unterrichtsbetriebes an Schulen im Land zu vermeiden. Diesem legitimen Zweck entsprechend solle auf das Abschlussverfahren (ZP 10) in der üblichen Form verzichtet werden und an die Stelle der schriftlichen Prüfung mit landeseinheitlichen Aufgaben sollten von den Lehrkräften gestellte Prüfungsarbeiten treten, die sich einerseits an den Vorgaben für die ZP 10 orientieren, andererseits sich aber auch stärker auf den tatsächlich erteilten Unterricht beziehen sollten.

Ungleichbehandlung ergibt sich aus Rechtstellung der Ergänzungsschulen

Der Sachgrund für die Ungleichbehandlung ergebe sich aus der Rechtsstellung der Ergänzungsschulen. Diese dürften Schulabschlüsse - anders als öffentliche Schulen und private Ersatzschulen - nicht selbst vergeben, so dass Schülerinnen und Schüler einer Ergänzungsschule sich einer Externenprüfung bei der Bezirksregierung unterziehen müssten. Deshalb sei es ausgeschlossen, dass ihre Lehrkräfte selbst Prüfungen abnähmen und Abschlüsse erteilten. An den öffentlichen Schulen sei die Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten schon bisher im Rahmen der vom Ministerium erstellten Beurteilungs- und Bewertungsgrundsätze durch Fachlehrkräfte der jeweiligen Schule erfolgt. Mit der streitigen Neuregelung werde ein weiterer Teilaspekt des Prüfungsverfahrens - die Erstellung der Prüfungsarbeiten - den selbst zur Vergabe von Abschlüssen berechtigten Schulen überantwortet. Das Prüfungsverfahren für Externe sei hingegen vollständig auf eine Durchführung vor außerschulischen Prüfungsorganen ausgerichtet.

Ausnahme für Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art

Es liege auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ergänzungsschulen im Verhältnis zu den Waldorfschulen vor, welche ihre Prüfungsarbeiten nunmehr von den ihr zugeordneten (öffentlichen) Partnerschulen erhielten. Diese Handhabung sei dadurch legitimiert, dass die Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art genehmigt seien und ihr Prüfungs- und Abschlussverfahren schon nach bisherigem Recht dem der öffentlichen Schulen systematisch angenähert gewesen sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online(pm/ku)

Aktuelle Urteile aus dem Corona-Landesverordnung | Schulrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Abschlussprüfung | Corona-Pandemie | Corona-Verordnung | Schule

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28803 Dokument-Nr. 28803

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss28803

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH