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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2015
- 15 A 97/13 -
Forschungsvereinbarung zwischen Universität Köln und Bayer Pharma AG muss nicht offengelegt werden
Tätigkeit von Hochschulen im Bereich Forschung und Lehre sind von Informationsansprüchen nach dem IFG ausgenommen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Universität Köln die Forschungsvereinbarung mit der Bayer Pharma AG nicht offenlegen muss.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte von der
Vorschrift des IFG NRW soll Gefährdung der Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung durch Informationsweitergabe verhindern
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verneinte diesen Auskunftsanspruch und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die streitige Rahmenvereinbarung in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 IFG NRW falle. Diese Bestimmung nehme die Tätigkeit von Hochschulen im Bereich
§ 2 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
Für Forschungseinrichtungen, Hochschulen und Prüfungseinrichtungen gilt dieses Gesetz nur, soweit sie nicht im Bereich von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 21469
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