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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2021
13 B 47/21.NE -

Weiterhin kein Präsenzunterricht in Nordrhein-Westfalen

Schulschließungen verhältnismäßig

Das Ober­verwaltungs­gericht hat einen Eilantrag gegen die Corona­betreuungs­verordnung des Landes abgelehnt, mit dem die Antragstellerin die sofortige Rückkehr zum Präsenzunterricht erreichen wollte. Nach der aktuellen Corona­betreuungs­verordnung ist in der Zeit vom 11. bis 31. Januar 2021 die schulische Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen unter anderem zu Unterrichtszwecken untersagt.

Hiergegen wandte sich eine Zweitklässlerin aus Köln mit der Begründung, die Schließung der Schulen verletze ihr Recht auf Bildung und schulische Förderung. Der derzeit praktizierte Distanzunterricht stelle zumal für Grundschüler keine geeignete Unterrichtsform dar.

Schulschließung ist verhältnismäßig

Das OVG hat zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung ausgeführt, die verordneten Schulschließungen seien in der derzeitigen Lage voraussichtlich verhältnismäßig. Angesichts der landesweit nach wie vor hohen Zahl an Neuinfizierungen überschreite der Verordnungsgeber - auch unter Berücksichtigung des besonderen Bildungsauftrags von Grundschulen - den ihm zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraum nicht, wenn er aktuell dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Gesundheitsschutz der Bevölkerung den Vorrang einräume.

Schulschließung zwar gravierend aber durch digitale oder analoge Unterrichts- und Lernangebote abgefedert

Die mit der Schließung der Schulen einhergehenden Folgen für die betroffenen Schüler und deren Eltern in sozialer, psychischer und auch ökonomischer Hinsicht seien zwar zum Teil gravierend. Diese würden aber zumindest teilweise durch digitale oder analoge Unterrichts- und Lernangebote abgefedert, auch wenn das „Lernen auf Distanz“ gerade bei jüngeren Schülern kein vollwertiges Äquivalent zu einem Präsenzunterricht darstelle.

Umstellung auf Distanzunterricht als letzte Möglichkeit zur Eindämmung der Infektionstätigkeit

Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber zunächst mit dem sogenannten Teillockdown ab Anfang November letzten Jahres anderen Maßnahmen den Vorzug gegeben und versucht habe, durch starke Einschränkungen in anderen Bereichen eine Eindämmung der Infektionstätigkeit zu erreichen, um den normalen Schulbetrieb aufrechterhalten zu können. Erst als sich gezeigt habe, dass sich die Verbreitung des Virus dadurch nicht in der erhofften Weise eindämmen ließ, habe er neben weiteren Verschärfungen auch die (zeitweise) Umstellung auf Distanzunterricht eingeführt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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