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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2020
- 13 A 4112/19 -
Widerruf der tierärztlichen Approbation aufgrund Lagerung und Herausgabe von abgelaufenen und nicht registrierten Arzneimitteln
Tierarzt muss Hausapotheke regelmäßig kontrollieren
Die tierärztliche Approbation kann wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit widerrufen werden, wenn abgelaufene und nicht registrierte Arzneimittel gelagert und herausgegeben werden. Ein Tierarzt muss seine Hausapotheke regelmäßig kontrollieren. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2019 wurde die Approbation einer Tierärztin widerrufen, da sie seit Jahren abgelaufene und nicht zugelassene
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht Minden ließ dies nicht gelten und wies die Klage ab. Dagegen richtete sich der Antrag auf Zulassung der Berufung der Tierärztin.
Oberverwaltungsgericht hält Widerruf der Approbation für rechtmäßig
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ daher die Berufung nicht zu. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 16.10.2019
[Aktenzeichen: 7 K 2294/19]
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Dokument-Nr. 28740
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