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Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 07.04.2004
21 B 727/04 -

Keine Genehmigung für Osterfeuer bei geplanter Verbrennung von Pflanzenabfällen durch Landwirt

Fehlendes Vorliegen eines Brauchtumsfeuers

Einem Landwirt darf die Genehmigung für ein Osterfeuer versagt werden, wenn dies nur als Vorwand für die Beseitigung von Pflanzenabfällen dient. In diesem Fall liegt kein Brauchtumsfeuer vor. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Münster entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2004 beantragte ein Landwirt die Genehmigung für ein Osterfeuer auf seinem Grundstück. Er führte an, den Herbst- und Frühjahrsschnitt der Bäume, Sträucher und Büsche sowie eine 300 m lange Hecke auf seiner großen Weide verbrennen und somit kostengünstig entsorgen zu wollen. Die zuständige Behörde sah darin den Zweck eines Osterfeuers als Pflege des Brauchtums für nicht gegeben und verweigerte daher eine Genehmigung. Der Landwirt beantragte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um die Behörde zur Erteilung der Genehmigung zu zwingen. Das Verwaltungsgericht lehnte dies jedoch ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Landwirts.

Kein Anspruch auf Genehmigung eines Osterfeuers

Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde des Landwirts zurück. Diesem habe kein Anspruch auf Genehmigung zur Durchführung eines Osterfeuers auf seinem Grundstück zugestanden.

Unzulässigkeit des Verbrennens von Pflanzenabfällen auf Grundstück

Es sei zu berücksichtigen, so das Oberverwaltungsgericht, dass das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zum Zwecke ihrer Beseitigung uneingeschränkt nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) zu beurteilen sei. Nach § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG dürfen Abfälle aller Art und damit auch Pflanzenschnitt grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen behandelt werden.

Ausnahmegenehmigung bei Osterfeuer zur Brauchtumspflege

Bestehe dagegen der Zweck der Verbrennung eindeutig und zweifelsfrei nicht in der Beseitigung pflanzlicher Abfälle, sondern als öffentliches Osterfeuer ausschließlich dem Brauchtum, so könne die zuständige Behörde nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nach § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen eine Genehmigung erteilen. Dazu müsse aber das Feuer von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein. Werde demgegenüber Pflanzenschnitt von Landwirten oder Gartenbesitzern privat oder im privaten Kreis verbrannt, handele es sich nicht schon dann um ein Brauchtumsfeuer, wenn und nur weil das Verbrennen zur Osterzeit geschehe. Vielmehr sei in aller Regel davon auszugehen, dass unter dem Vorwand eines Osterfeuers verbotene Abfallbeseitigung stattfindet. So habe der Fall hier gelegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 31.03.2004
    [Aktenzeichen: 8 L 665/04]

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR)
Jahrgang: 2004, Seite: 739
NVwZ-RR 2004, 739

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Dokument-Nr.: 24119 Dokument-Nr. 24119

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