wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 03.06.2015
19 B 463/14 -

Oberverwaltungs­gericht Münster hebt Indizierung von Bushido-Album "NWA" auf - Bushido-Song "Stress ohne Grund" zu Unrecht auf Index

Bushido-Eilantrag gegen Entscheidungen der Bundesprüfstelle erfolgreich

Der Song "Stress ohne Grund" und der Tonträger "NWA" des Rappers Bushido standen seit 2013 auf dem Index. Zu Unrecht - wie nun das Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschied. Bushido ging damit erfolgreich gegen Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vor.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerde des Rappers Bushido in einem Eilverfahren stattgegeben. Bushido hatte sich gegen Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 5. September 2013 gewandt. Mit diesen Entscheidungen hatte die Bundesprüfstelle den Tonträger "NWA" und das Musikvideo "Stress ohne Grund" gestützt auf das Jugendschutzgesetz in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen. Hauptinterpret des Tonträgers und auch des Videos ist der Rapper Shindy; Bushido ist für einen Teil der für indizierungsrelevant gehaltenen Titel auf der CD sowie für das Video als "featured artist" angegeben. Das Verwaltungsgericht Köln hatte Bushidos Eilantrag abgelehnt.

Bundesprüfstelle hat den Kunstgehalt des Tonträgers und des Videos nicht hinreichend ermittelt

Vor dem Oberverwaltungsgericht war der Rapper nunmehr erfolgreich. Nach Ansicht des Senats sind die Indizierungsentscheidungen rechtswidrig, weil die Bundesprüfstelle den Kunstgehalt des Tonträgers und des Videos nicht hinreichend ermittelt habe. Nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 Jugendschutzgesetz darf ein Medium nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn es der Kunst dient. Dieses Merkmal schließe, so der Senat unter Bezugnahme auf das Bundesverwaltungsgericht, eine Indizierung zwar nicht von vornherein aus, erfordere aber eine Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und der Kunstfreiheit. Zu der erforderlichen umfassenden Ermittlung der widerstreitenden Belange Jugendschutz und Kunstfreiheit gehöre im Grundsatz die Anhörung derjenigen Personen, die schöpferisch an dem Kunstwerk mitgewirkt hätten und typischerweise in der Lage seien, etwas über die im den Kunstwerk umgesetzten Belange der Kunstfreiheit auszusagen. Die Bundesprüfstelle habe hier aber insbesondere den Hauptinterpreten Shindy überhaupt nicht angehört.

Die Entscheidung über die Beschwerde ist unanfechtbar. Beim Verwaltungsgericht Köln ist noch das Klageverfahren anhängig.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2015
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht NRW (pm/pt)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 11.04.2014
    [Aktenzeichen: 19 L 1663/13]
Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Bushido | Kunstgehalt

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21114 Dokument-Nr. 21114

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss21114

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (1)

 
 
J. Klausing-Werner schrieb am 04.06.2015

Diese Richter sehen Schund und Krawall als Kunst an ! Was für irre geleitete Gehirna !

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung