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Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 16.07.2024
13 B 1281/23 -

Eilantrag gegen Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern für schulpflichtiges Kind erfolglos

Nachweispflicht und die Durchsetzung mit einem Zwangsgeld nicht "offenkundig unverhältnismäßig

Der Eilantrag von Eltern einer Grundschülerin aus Schieder-Schwalenberg gegen die zwangsgeldbewehrte Verpflichtung, einen Nachweis darüber vorzulegen, dass für ihr Kind ein ausreichender Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern besteht, hatte auch in zweiter Instanz keinen Erfolg.

Die Eltern hatten sich per Eilantrag dagegen wehren wollen, der Schule einen Nachweis für ihr Kind über den ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern vorzulegen.

Nachweis darf per Verwaltungsakt angeordnet und mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden

Der Eilantrag hatte auch in zweiter Instanz keinen Erfolg. Nach der Konzeption des Infektionsschutzgesetzes kann die Vorlage eines Impf- oder Immunitätsnachweises gegen Masern durch Verwaltungsakt angeordnet und mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes durchgesetzt werden. Hieraus ergibt sich auch für schulpflichtige Kinder bzw. deren Eltern kein offensichtlicher Grundrechtstoß. Das Vorbringen der Antragsteller, wonach Eltern von Schulkindern wegen der Schulpflicht insoweit keine Entscheidungsfreiheit verbleibe, rechtfertigt keine andere Bewertung. Anders als im Fall der bereits vom BVerfG für verfassungskonform erklärten Pflicht zum Nachweis einer Masernimpfung bei noch nicht schulpflichtigen Kindern, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, kann auf den Schulbesuch zwar nicht verzichtet werden. Dies führt aber nicht zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit der Regelung.

Masernimpfpflicht soll vor Ausbrüchen schützen

In der Schule greift ebenso wie bei der vorschulischen Betreuung das vom Gesetzgeber verfolgte legitime Ziel, vulnerable, weil selbst nicht impffähige Personen vor einer für sie gefährlichen Masernerkrankung zu schützen. Angesichts dessen und des hohen Infektionsrisikos stellen sich daher auch im Schulbereich die Nachweispflicht und ihre Durchsetzung (nur) mit dem Mittel eines Zwangsgeldes nicht als offenkundig unverhältnismäßig dar. Der Beschluss ist unanfechtbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 34227 Dokument-Nr. 34227

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