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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.03.2015
- 3 L 201/11 -
Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Pkws in Fußgängerzone regelmäßig mit Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar
Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung nicht erforderlich
Das Abschleppen eines in einer Fußgängerzone verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs ist regelmäßig mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Es kommt dabei nicht auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung an. Es genügt, dass die Funktion einer Fußgängerzone dadurch beeinträchtigt ist, dass die Fläche der Zone erheblich eingeschränkt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte ein Autofahrer die Kosten für das
Rechtmäßiges Abschleppen des verbotswidrig in Fußgängerzone geparkten Pkws
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied gegen den Autofahrer und ließ daher die Berufung nicht zu. Das
Beeinträchtigung der Funktion des Fußgängerbereichs
Die Funktion eines Fußgängerbereichs sei nicht erst dann beeinträchtigt, so das Oberverwaltungsgericht, wenn Fußgänger nicht mehr oder nur mit Mühe an dem parkenden Fahrzeug vorbei kommen können oder ein Fußgängerverkehr erschwert werde. Es genüge vielmehr, dass die Fläche für die Fußgängernutzung erheblich eingeschränkt werde. Dies sei hier angesichts dessen, dass das Fahrzeug des Autofahrers etwa ein Drittel des Weges beansprucht habe, der Fall gewesen.
Abstrakte Gefahr einer Kollision durch Befahren einer Fußgängerzone
Es sei nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts zudem der Widmungszweck einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 31.05.2011
Jahrgang: 2015, Seite: 715 DAR 2015, 715 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 2519 NJW 2015, 2519
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Dokument-Nr. 23482
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