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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.01.2022
- 1 M 495/21 OVG -
Gelegentliches, vereinzeltes und kurzzeitiges Gebell ist in dörflich geprägten Randlangen auch in den nächtlichen Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen hinzunehmen
Unterbindung jeglichen Hundegebells stellt unverhältnismäßige Maßnahme dar
Das gelegentliche, vereinzelte und kurzzeitige Hundegebell ist jedenfalls in dörflich geprägten Randlagen auch in den nächtlichen Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertragen hinzunehmen. Das Unterbinden jeglichen Gebells stellt eine unverhältnismäßige Maßnahme dar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer dörflich geprägten Randlage in Mecklenburg-Vorpommern hielt sich eine Grundstückseigentümerin drei
Unverhältnismäßigkeit der vollständigen Unterbindung jeglichen Hundegebells
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied zu Gunsten der Grundstückseigentümerin. Die von der Behörde verfügte Unterbindung jeglichen Hundegebells sei
Zulässig ist nur gelegentliches und kurzzeitiges Bellen
Das Oberverwaltungsgericht verwies aber darauf, dass es Aufgabe der Grundstückseigentümerin sei sicherzustellen, dass die Hunde in den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 24.06.2021
[Aktenzeichen: 7 B 802/21 SN]
- Einsatz von Herdenschutzhunden kann zeitlich beschränkt werden
(Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 04.10.2023
[Aktenzeichen: 8 B 833/23]) - Hundehalter muss langanhaltendes und häufiges Hundegebell zur Nachtzeit unterbinden und tagsüber auf 60 Minuten begrenzen
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.07.2017
[Aktenzeichen: 3 B 87/17])
Jahrgang: 2022, Seite: 1635 NJW 2022, 1635
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Dokument-Nr. 34512
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