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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.10.2007
1 L 256/06 -

Kanalbaubeiträge der Volkswerft Stralsund aufgehoben

Berechnung nach Geschosshöhe ist gleichheitswidrig

Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat der Berufung der Volkswerft Stralsund gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21. Juni 2006 (Az. 3 A 561/04) stattgegeben und die sechs Bescheide des Oberbürgermeisters der Hansestadt Stralsund über die Erhebung von Kanalbaubeiträgen bei der Volkswerft Stralsund in Höhe von insgesamt ca. 6,8 Mio Euro aufgehoben.

In ihrer im Anschluß an die Verkündung der Entscheidung abgegebenen kurzen mündlichen Begründung verwies die Vorsitzende des 1. Senats, Frau Präsidentin des OVG Kohl darauf, dass die Beitragserhebung nach Maßgabe der Satzung der Hansestadt Stralsund wegen der Besonderheiten der Grundstückssituation der Klägerin (übergroßes Grundstück mit aufstehender 75m hoher Werfthalle) nicht sachgerecht sei.

Eine Beitragsbemessung, die auch für ein übergroßes Grundstück an die nur auf einer kleinen Teilfläche höchstzulässige Bebauung (Werfthalle) anknüpfe, sei nicht vorteilsgerecht und damit gleichheitswidrig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 10.10.2007

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 21.06.2006
    [Aktenzeichen: 3 A 561/04]
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Dokument-Nr.: 4972 Dokument-Nr. 4972

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