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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 27.03.2019
- 2 ME 729/18 -
Keine Beförderung von Schülern der Sekundarstufe 1 mit Mietwagen bei Schulwegzeit von 60 Minuten
Schulwegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von bis 90 Minuten zumutbar
Braucht ein Schüler der Sekundarstufe 1 mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 60 Minuten zur Schule und wieder zurück, so besteht für den Träger der Schülerbeförderung keine Pflicht zur Übernahme der Kosten für einen Mietwagen. Eine Schulwegzeit von bis zu 90 Minuten sind Schülern der Sekundarstufe 1 zumutbar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem in Niedersachsen lebenden zwölfjährigen Schüler war es aus pädagogischen Gründen gestattet, eine weiter von seinem Wohnort entfernte Schule zu besuchen. Dies brachte aber mit sich, dass der Schüler mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 60 Minuten zur Schule und wieder zurück brauchte. Für den
Verwaltungsgericht lehnte Eilantrag ab
Das Verwaltungsgericht Hannover lehnte den Eilantrag ab. Dem Schüler sei seiner Auffassung nach die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Mutter.
Oberverwaltungsgericht verneinte ebenfalls Anspruch auf Kostenübernahme für Mietwagen
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Mutter des Schülers habe keinen Anspruch auf
Zumutbare Schulwegzeit für Schüler der Sekundarstufe 1 von bis zu 90 Minuten
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe 1 sei für den reinen
Keine Pflicht zur individuellen Betreuung bzw. Begleitung von Schülern
Soweit die Mutter des Schülers anführte, ihr Sohn könne den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 04.10.2018
[Aktenzeichen: 6 B 5868/18]
Jahrgang: 2019, Seite: 1625 NJW 2019, 1625
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Dokument-Nr. 29047
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