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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 29.10.2020
- 13 MN 393/20 -
OVG Lüneburg kippt Sperrzeit und des Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbots für Gastronomiebetriebe in Niedersachsen
Konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen für den Infektionsschutz so nicht notwendig
Das Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 die Vorschrift des § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 7. Oktober 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2020, vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 393/20).
In dem hier vorliegenden Fall geht es konkret um den § 10 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen
Klägerin begeht vorläufige Außervollzugsetzung von § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung
Die Antragstellerin betreibt in Delmenhorst eine Bar. Mit ihrem Normenkontrolleilantrag vom 23. Oktober 2020 begehrt sie die vorläufige Außervollzugsetzung von § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen
OVG rügt konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen
Der Antrag hat Erfolg. Das OVG hat deutlich herausgestellt, dass angesichts der derzeit stark steigenden Infiziertenzahlen in weiten Teilen des Bundesgebiets und Niedersachsens die gesetzlichen Voraussetzungen für ein staatliches Handeln durch infektionsschützende Maßnahmen zwar erfüllt seien. Die
Sperrzeit und Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbot grundsätzlich geeignete Mittel zur Infektionsbekämpfung
Dabei hat der Senat betont, dass eine
Konkrete Ausgestaltung der Regelung aber nicht erforderlich
Die konkrete Ausgestaltung der
OVG zieht Parallelen zum Beherbergungsverbot
Die Erforderlichkeit fehle aber auch mit Blick auf das gebietsbezogene Infektionsgeschehen, das der Verordnungsgeber in § 10 Abs. 2 der Niedersächsischen
Infektionsgeschehen in konkretem Gebiet nicht betrachtet
Nicht zu betrachten hatte der Senat hingegen, ob die verordneten Maßnahmen aufgrund eines konkreten gebietsbezogenen Infektionsgeschehens, etwa in dem Gebiet, in dem gerade die Antragstellerin ihren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29375
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