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Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 29.01.2021
2 LA 230/20 -

Aufbewahrung teurer Bundes­wehr­ausrüstung auf dem Spind und unter dem Bett ist grob fahrlässig

Schadens­ersatz­pflicht des Soldaten bei Diebstahl der Ausrüstung

Die Aufbewahrung teurer Bundes­wehr­ausrüstung, wie zum Beispiel Gefechtshelm Springer, Peltor-Headset, Helm TC 3000, KSK Weste oder Einsatzkampfjacke, auf dem Spind und unter dem Bett ist grob fahrlässig. Der Soldat ist im Fall des Diebstahls der Ausrüstung gemäß § 24 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) schadens­ersatz­pflichtig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Soldat der Bundeswehr lagerte Teile seiner Ausrüstung während seines Weihnachtsurlaubs im Jahreswechsel 2014/2015 auf seinen Spind und unter seinem Bett. Dazu gehörten wertvolle Ausrüstungsgegenstände, wie ein Gefechtshelm Springer, ein Peltor-Headset, ein Helm TC 3000, eine KSK Weste und eine Einsatzkampfjacke. Der Raum in den Spind reichte nicht für sämtliche Gegenstände. Der Soldat teilte sich die Stube mit einem weiteren Soldaten. Zudem stammte die Zimmertür aus einem Gemeinschafts- und Aufenthaltsraum. Da das Schloss nicht ausgetauscht wurde, hatte eine Vielzahl von Personen Zugang zu dem Zimmer. Während seiner Abwesenheit wurden mehrere Gegenstände des Soldaten gestohlen, darunter die wertvolle Ausrüstung. Der Dienstherr verlangte nunmehr vom Soldaten Schadensersatz. Er verwies auf den Befehl, bei längere Abwesenheit teure Ausrüstungsgegenstände in der Lagerhalle der Kompanie oder im verschlossenen Spind aufzubewahren und warf ihm daher grob fahrlässiges Verhalten vor.

Verwaltungsgericht bejaht Schadensersatzspruch des Dienstherrn

Das Verwaltungsgericht Bremen entschied, dass dem Dienstherrn gemäß § 24 Abs. 1 SG ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der entwendeten wertvollen Ausrüstungsgegenstände in Höhe von fast 775 EUR zustehe. Der Soldat müsse sich grobe Fahrlässigkeit vorhalten lassen, soweit er auf die sichere Verwahrung der hochpreisigen Ausrüstungsgegenstände verzichtet hatte. Gegen diese Entscheidung legte der Soldat Rechtsmittel ein.

Oberverwaltungsgericht warf Soldat ebenfalls grobe Fahrlässigkeit vor

Das Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Schutzpflichten der Soldaten*innen bei hochpreisigen Ausrüstungsgegenständen höher sind als bei günstigeren Ausrüstungsgegenständen und dass folglich die Lagerung auf dem Spind und unter dem Bett bezüglich der teuren Gegenstände grob fahrlässig sei, sei nicht zu beanstanden. Es liege auf der Hand, dass besonders teure Gegenstände auch besonders sorgfältig aufbewahrt werden müssen. Dies entspreche dem gesunden Menschenverstand. Zudem sei der Soldat dahingehend belehrt worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 17.06.2020
    [Aktenzeichen: 6 K 1434/19]
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Dokument-Nr.: 29960 Dokument-Nr. 29960

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