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Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 29.01.2021
- 2 LA 230/20 -
Aufbewahrung teurer Bundeswehrausrüstung auf dem Spind und unter dem Bett ist grob fahrlässig
Schadensersatzpflicht des Soldaten bei Diebstahl der Ausrüstung
Die Aufbewahrung teurer Bundeswehrausrüstung, wie zum Beispiel Gefechtshelm Springer, Peltor-Headset, Helm TC 3000, KSK Weste oder Einsatzkampfjacke, auf dem Spind und unter dem Bett ist grob fahrlässig. Der Soldat ist im Fall des Diebstahls der Ausrüstung gemäß § 24 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) schadensersatzpflichtig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Soldat der Bundeswehr lagerte Teile seiner Ausrüstung während seines Weihnachtsurlaubs im Jahreswechsel 2014/2015 auf seinen Spind und unter seinem Bett. Dazu gehörten wertvolle
Verwaltungsgericht bejaht Schadensersatzspruch des Dienstherrn
Das Verwaltungsgericht Bremen entschied, dass dem Dienstherrn gemäß § 24 Abs. 1 SG ein Anspruch auf
Oberverwaltungsgericht warf Soldat ebenfalls grobe Fahrlässigkeit vor
Das Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Schutzpflichten der Soldaten*innen bei hochpreisigen Ausrüstungsgegenständen höher sind als bei günstigeren Ausrüstungsgegenständen und dass folglich die Lagerung auf dem Spind und unter dem Bett bezüglich der teuren Gegenstände grob fahrlässig sei, sei nicht zu beanstanden. Es liege auf der Hand, dass besonders teure Gegenstände auch besonders sorgfältig aufbewahrt werden müssen. Dies entspreche dem gesunden Menschenverstand. Zudem sei der Soldat dahingehend belehrt worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 17.06.2020
[Aktenzeichen: 6 K 1434/19]
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Dokument-Nr. 29960
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