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Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 25.02.2016
- 1 B 9/16 -
Bei gelegentlichem Cannabiskonsum genügt THC-Wert von über 1,0 ng/ml für Annahme der fehlenden Fahreignung
Sofortiger Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt
Konsumiert ein Autofahrer gelegentlich Cannabis, so kann ihm sofort die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn er nicht hinreichend sicher zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Dieses Trennungsvermögen liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Blutserum des Autofahrers ein THC-Wert von über 1,0 ng/ml festgestellt wird. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Autofahrer wurde im Oktober 2015 mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen. Hintergrund dessen war, dass bei ihm an einem Nachmittag im April 2015 anlässlich einer Verkehrskontrolle eine
Rechtmäßige sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis
Das Oberverwaltungsgericht Bremen entschied gegen den Autofahrer. Die sofortige
Unzutreffende Behauptung zum einmaligen Cannabiskonsum
Die Behauptung des Autofahrers, er habe am Vorabend, also 17,5 Stunden vor der Blutentnahme, einmalig
Fehlende Fahreignung aufgrund THC-Werts von über 1,0 ng/ml
Ausgehend von einem gelegentlichen Cannabiskonsum habe sich die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
- Entzug der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum rechtmäßig
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2016
[Aktenzeichen: VG 1 B 37.14]) - THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut begründet mangelnde Trennung zwischen Konsum von Cannabis und Führen eines PKW
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013
[Aktenzeichen: 16 A 2006/12])
- Keine Fahrerlaubnisentziehung bei einmaligen bzw. erstmaligem Cannabiskonsum
(Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 16.05.2014
[Aktenzeichen: 4 Bs 26/14]) - Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums aufgrund Höhe des THC-Gehalts und Angabe des Fahrzeugführers zum Cannabiskonsum zwei Tage zuvor
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2018
[Aktenzeichen: 2 B 1543/18])
Jahrgang: 2016, Seite: 495 NZV 2016, 495
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Dokument-Nr. 23356
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