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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2022
- OVG 9 S 5/22 u. a. -
Eilanträge gegen die Verkürzung des Genesenenstatus können nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet werden
Rechtmäßigkeit einer Verordnungsänderung kann nur mittelbar im Verfahren gegen die Behörde geprüft werden
Ob die Verkürzung des Genesenenstatus auf 3 Monate rechtmäßig ist, kann nicht in einem Eilverfahren geprüft werden, das sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet. Vielmehr kann die Rechtmäßigkeit der Verkürzung des Genesenenstatus nur mittelbar im Verfahren gegen die zuständige Gesundheitsbehörde geprüft werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in mehreren Verfahren Eilrechtsschutz gegen eine Änderung der bundesrechtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung von Mitte Januar gewährt und damit im Ergebnis den
Oberverwaltungsgericht hebt Entscheidungen des Verwaltungsgerichts auf
Auf Beschwerden der Bundesrepublik Deutschland hat der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in vier Fällen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts geändert und die Eilanträge abgelehnt.
Rechtmäßigkeit einer Verordnungsänderung kann nur mittelbar im Verfahren gegen die Behörde geprüft werden
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, könne Eilrechtsschutz gegen die Änderung einer Verordnung des Bundes im Regelfall nicht mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag erlangt werden. Die Rechtmäßigkeit der Verordnungsänderung könne nur mittelbar in Verfahren gegen diejenigen Behörden (z.B. Gesundheitsämter) geprüft werden, die für den Vollzug der infektionsschutzrechtlichen Ge- und Verbote (einschließlich Ausnahmen) zuständig seien. Soweit nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts ausnahmsweise Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeberin möglich sei, bestünden enge Voraussetzungen, die hier nicht vorlägen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31482
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