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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.10.2024
OVG 9 A 3/24 -

Nur tatsächlich gezahlte Beiträge mindern die Gebühr

Schmutz­wasser­gebühren­satzung der Stadt Falkensee unwirksam

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat die Schmutz­wasser­gebühren­satzung der Stadt Falkensee vom 7. Dezember 2017 für unwirksam erklärt. Dabei ist er bei der Auslegung des brandenburgischen Kommunal­abgaben­gesetzes (KAG) nicht dem Urteil des Bundes­verwaltungs­gerichts vom 17. Oktober 2023 (9 CN 3.22) gefolgt.

Die Gebühren für die Trinkwasserversorgung und die Abwasserkanalisation enthalten rechnerisch Kostenanteile für Abschreibung und Verzinsung. Bei deren Ermittlung bleibt nach § 6 Absatz 2 Satz 5 KAG der "aus Beiträgen aufgebrachte" Eigenkapitalanteil außer Betracht. Insoweit findet keine Abschreibung oder Verzinsung statt, was die Gebühren senkt.

Schmutzwassergebührensatzung nicht richtig umgesetzt

Nach ständiger Rechtsprechung des OVG haben nur die tatsächlich gezahlten Beiträge gebührenmindernde Wirkung. Hieran hält das OVG fest. Soweit das BVerwG angenommen habe, schon das nach dem Satzungsrecht "angestrebte" Beitragsaufkommen wirke sich unabhängig von der tatsächlichen Zahlung gebührenmindernd aus (insbesondere auch verjährte Beiträge), sei dem nicht zu folgen. Beitrag und Gebühr seien verschiedene Abgaben, deren Verhältnis durch § 6 Absatz 2 Satz 5 KAG bestimmt werde. Diese Vorschrift sei nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck dahin zu verstehen, dass sich der brandenburgische Gesetzgeber dafür entschieden habe, nur tatsächlich gezahlte Beiträge gebührenmindernd wirken zu lassen.

Dabei habe er sich im Rahmen seines Spielraums bewegt und keine Verfassungsvorgaben verletzt. Nachdem nur die gezahlten Beiträge gebührenmindernd wirkten, bestünden besondere Anforderungen, wenn in erheblichem Umfang Beiträge wegen echter oder hypothetischer Verjährung nicht mehr erhoben werden könnten. In diesem Fall müsse aus Gleichheitsgründen sichergestellt werden, dass von den gezahlten Beiträgen auch nur die Beitragszahler profitierten. Für sie sei ein niedrigerer Gebührensatz vorzusehen als für diejenigen, die keine Beiträge gezahlt hätten. Dies sei im vorliegenden Fall nicht richtig umgesetzt worden, was zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Eine Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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