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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2015
OVG 6 S 45.15 -

Deutscher Bundestag muss Presse gegenüber Lobbyisten-Liste offenlegen

Interessen des freien Bundestagsmandats stehen Auskunftsanspruch nicht entgegen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Recht­schutz­verfahren entschieden, dass der Deutsche Bundestag verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft darüber zu geben, an welche Verbände, Organisationen und Unternehmen in der laufenden Legislaturperiode auf Grund der Befürwortung von Fraktionen Hausausweise erteilt worden sind, um wie viele es sich handelt und welche Fraktion dies jeweils befürwortet hat. Damit bestätigte das Ober­verwaltungs­gericht einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin.

Der Bundestag erteilt Hausausweise für Interessenvertreter von Verbänden, Organisationen und Unternehmen. Die Interessenvertreter müssen aber zunächst mit einem vom Parlamentarischen Geschäftsführer einer Fraktion gezeichneten Antrag nachweisen, dass sie die Bundestagsgebäude im Interesse des Parlaments häufig aufsuchen müssen.

Kommunikationsverhalten einzelner Abgeordneter wird durch Auskunftserteilung nicht beeinträchtigt

Dem geltend gemachten Auskunftsanspruch stehen nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die Interessen des freien Bundestagsmandats nicht entgegen. Die in Artikel 38 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Freiheit des Mandats erfasst zwar auch das Informationsbeschaffungsverhalten der Bundestagsabgeordneten als Teil des parlamentarischen Willensbildungsprozesses. Die begehrten Auskünfte lassen aber keine Rückschlüsse darauf zu, ob bzw. wie häufig einzelne Abgeordnete mit Interessenvertretern, die Inhaber von Hausausweisen sind, zu Gesprächen in den Räumen des Bundestages zusammenkommen. Dies gilt auch für die Parlamentarischen Geschäftsführer, die lediglich stellvertretend für ihre Fraktion die Anträge auf Erteilung von Hausausweisen befürworten. Daher ist nicht ersichtlich, dass die Auskunftserteilung das Kommunikationsverhalten einzelner Abgeordneter beeinträchtigen könnte. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass hierdurch das Recht der Interessenvertreter auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sein könnte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 21891 Dokument-Nr. 21891

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Kommentare (5)

 
 
Mitleser schrieb am 02.12.2015

Und was hat das mit der hier behandelten Offenlegung der Lobbyisten-Liste zu tun?

Nur mal nebenbei: Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe.

Fraqstein schrieb am 02.12.2015

2010.Oktober, zob über meiner Wohnung Person ein die Tag un Nachts Lärm verursacht bis dato. Habe vor ab Der FLÜWO Baugenossenschaft Stuttgart eG um Hilfe vorab telefonisch gebeten. Per Einschreiben. Habe eine Mietminderung dreimal angedroht. So verging ein Jahr. Wurde regelrecht vergageijert. Die Person über meiner Wohnung befindete sich unter Psychische Behandlung und wurde meiner recherhe aus dem Altesheim Stuttgart ausgeschlossen. Aus den gleichen Grund. Terror. Leider konnte die Zeugin, um den Arbeitsplatz nicht zu verlieren, vor Gericht aussagen wollen. Die Schlichtung wurde von Flüwo - Anwaltschaft so beeinflust das Dr. Kaiser einem Tratschweib Glauben schenkte.(Menschenrechtsverletzung nach Art. 6 nach Präambel des Zusatzprotokols v. 28.Jan.1981 Straßburg. Verner nach § 339StGB

Obwohl alle Zeugen bejahten das seit der Zeit wo die Person die Wohnung bezog Tag und Nacht Lärm herscht, wurde das im Amtsgericht Essnlingen nicht anerkannt. Mann habe mir keine Möglichkeit gegeben mündlich zu dokumentieren. Weil angeblich bis dato, wie im Amtsgericht Esslingen, das Landgericht Stuttgart nach Anfrage der Beisitzenbden, wärend der Verhandlung, antwortete die Richterin "habe kkeine Zeit die Lärm - Dokumentationen zu lesen" Lärm Dokumentationen die ich seit Anbeginn des Lärms über die Mieterin dokumentiert habe. Auch die Mietminderung wurde auf Perfide Art so behandelt als ob ich der Verursacher des Lärms wäre. Ich wohne seit 16. April 1988 in der Wohnung. Bis Mitte Oktober 2010 Haben alle Mieter friedlich miteinander wohnen können. Bis zum Einzug von dieser Person. Die FLÜWO habe mir nach § 253 BGB einen Gesundheitlichen und Körperlichen Schaden,durch unterlassung von Hilfe zugefügt. (Ärztebescheinigungen wurden vorgelegt)Zudem fülle mich behandelt wie Herr Gustl Mollath. Mit dem Unterschied, mich nicht eingesperst zu haben. So wurde von FLÜWO von nicht erüllen des Vertragens nach § 320 BGB (Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht)verstosen.Nach §19 BGB Benachteiligung wegen des Alters. Wobei der Anwalt der FLÜWO Dr. Dudedörfer versucht immer mein Alter zu verschweigen in dem er das Alter der Lärmverursachenden Person hervorhebt. Sorry, doch ich gewann den Eindruck das Richter dem Einfluß von Anwalt Dr. Dudendörfer zu folgen haben. So stellt sich mir weitere Frage, ob die Gesetze einen Sinn haben? Nach dem Moto, Recht in namen des Volkes ausgesprochen, eine Glücksache sei. Ist das dem so, so wird hie der Name des Volkes mutwillig mißbraucht. Ich schreibe das offen wie es ist. Denn hiebei wurde mir das Recht auf Fürsorge entzogen Art. 13 des Europäischen Sozialrechts. Bis Dato werden alle Hinweise und Paragrafen auf die mein Anwalt hinweist ignoriert. Und die Person vergnüge sich weiterhin in ihrem Lärm.

Fraqstein schrieb am 02.12.2015

Ich freue mich über dieses Urteil. Es vermittelt mir das Gefühl das doch noch ein Quäntchen des Rechts vorhanden.Mich würde auch sehr erfreuen wenn dies auch im Mietrecht so wäre. Auf diesen Augenblick warte ich den 12.12.2015 im Landgericht Stuttgart ab.

M..Frank schrieb am 01.12.2015

Sehr gut! Endlich wird öffentlich, wer mit welchen wirtschaftlichen Interessen durch die Hintertüren in den Bundestag ein- und ausgehen kann. Welche Branchen die MdB beraten und wer wann an welchen ansonsten nicht öffentlichen Sitzungen teilnehmen darf, um dort seine Interessen direkt vertreten zu können. Ein anderes Urteil wäre der Öffentlichkeit doch auch gar nicht vermittelbar gewesen. Sehr gut!

Freiburg schrieb am 30.11.2015

Richtig so!

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