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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2016
- OVG 6 S 29.16 -
Auswärtiges Amt muss Presse Auskunft über rechtliche Einschätzung des "Schmähgedichts" des Moderators Böhmermann geben
Gefährdung von Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung durch Auskunftserteilung nicht ersichtlich
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass das Auswärtige Amt verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über den Inhalt der rechtlichen Prüfung des von dem Moderator Böhmermann unter dem Titel "Schmähkritik" vorgetragenen Gedichts auf den türkischen Staatspräsidenten zu geben.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte damit die erstinstanzliche Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Dem Anspruch auf Auskunftserteilung könne nicht entgegen gehalten werden, dass das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zur Republik Türkei haben könnte. Hierzu habe das Auswärtige Amt keine tragfähigen Anhaltspunkte vorgetragen. Das Auswärtige Amt könne sich laut Gericht auch nicht darauf berufen, dass durch die Erteilung der Auskunft die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung gefährdet würde. Es sei weder vorgetragen worden noch sei es ersichtlich, dass das Bekanntwerden von Informationen aus einem bereits abgeschlossenen Vorgang zukünftige Beratungen der Bundesregierung beeinträchtigen könnte. Das Auskunftsbegehren sei auf Informationen aus einem Vorbereitungsvermerk und nicht auf die Entscheidung der Bundesregierung über das Strafverlangen der Republik Türkei gerichtet. Es betreffe damit nicht den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung, so das Oberverwaltungsgericht. Soweit sich das Auswärtige Amt wegen der Pflicht zur Wahrung der Unschuldsvermutung von Herrn Böhmermann an einer Auskunftserteilung gehindert sehe, greife dies nicht mehr durch, nachdem dieser schriftlich auf einen entsprechenden Schutz verzichtet habe und das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 23641
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