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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2014
OVG 6 A 1.14 -

Flughafen Berlin Brandenburg: Klage der Gemeinde Schönefeld gegen Flugroutenfestsetzung erfolglos

Gemeinde nicht klagebefugt

Die Klage der Gemeinde Schönefeld gegen die 24. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung über die Festsetzung der Flugrouten für den Flughafen Berlin Brandenburg wurde abgewiesen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bekanntgegeben.

Soweit die Gemeinde geltend macht, dass das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Rahmen der Festsetzung der Flugverfahren verpflichtet gewesen wäre, betroffene Bürger und Gemeinden anzuhören, ist die Klage bereits unzulässig.

Anhörung der Bürger und Gemeinden im Luftverkehrsrecht nicht vorgesehen

Die von der Klägerin geforderte förmliche Beteiligung ist im Luftverkehrsrecht weder vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten ((vgl. zur Wannsee-Route: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 2014 - BVerwG 4 C 2.13 -)).

Pauschale Behauptung über Verletzung der Planungshoheit nicht ausreichend

Zudem ist die Klägerin auch insoweit nicht klagebefugt, als bei der Lärmberechnung für die Abflugverfahren, für deren Nutzung ein Steiggradient von 8 oder 10 % vorgeschrieben ist, lediglich die Standardabflugprofile mit einer Steigung von 3 bis 5 % zugrunde gelegt worden sind. Die lediglich pauschale Behauptung, dass sie durch die Verordnung in ihrer Planungshoheit verletzt werde, genügt insoweit nicht. Im Übrigen lässt die Klägerin außer Acht, dass ein schnelleres Steigen der Luftfahrzeuge zu einer Lärmentlastung am Boden führt. Der geltend gemachte Berechnungsfehler kann sich daher jedenfalls nicht zulasten der Klägerin auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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