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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, sonstiges vom 22.06.2006
OVG 12 A 58.05 -

Ausbau des Flugplatzes Schönhagen - Gütliche Einigung

Beklagte verbessert Vogel- und Lärmschutz - Klägerin akzeptiert weiteren Ausbau

Die im November 2005 erhobenen Klagen von Anwohnern und dem Naturschutzbund Deutschland gegen den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Schönhagen sind in der mündlichen Verhandlung vor dem 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg auf dem Gelände des Flugplatzes stattgefunden hat, durch einen Vergleich beigelegt worden.

In einem erstinstanzlichen Klageverfahren sowie dem dazu gehörigen einstweiligen Rechtschutzverfahren wandten sich Anwohner und der Naturschutzbund Deutschland gegen den durch Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Ausbau des Flugplatzes Schönhagen. Sie befürchten vor allem zusätzliche Lärmbelastungen sowie eine Beeinträchtigung des Europäischen Vogelschutzgebietes Nuthe-Nieplitz-Niederung. Ein weiterer Anwohner wendet sich aus Lärmschutzgründen gegen eine Ausnahmegenehmigung nach der Landeplatz-Lärmschutzverordnung, die der Beklagte der Betreiberin des Flugplatzes Schönhagen erteilt hat. Aufgrund dieser Ausnahmegenehmigung ist Flugverkehr auch während „lärmsensibler“ Zeiten (z.B. samstags, sonntags, feiertags nach 13.00 Uhr) erlaubt.

Die beklagte Behörde - das Landesamt für Bauen und Verkehr des Landes Brandenburg - hat sich in dem geschlossenen Vergleich verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss um Regelungen zum Schutz des angrenzenden Europäischen Vogelschutzgebietes Nuthe-Nieplitz-Niederung zu ergänzen (insbesondere durch eine An- und Abflugregelung, die ein Überfliegen des Schutzgebietes vermeidet); ferner hat sie sich verpflichtet, weitere Lärmuntersuchungen durchzuführen und über Vorkehrungen zum Schutz der Anwohner vor Fluglärm neu zu entscheiden. Die Klägerseite hat im Gegenzug unter anderem den Bau weiterer Abstellflächen für größere Luftfahrzeuge akzeptiert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25+26/06 des OVG Berlin-Brandenburg vom 15.+23.06.2006

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