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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2021
- OVG 11 S 48.21 -
Eilantrag gegen Testpflicht an Brandenburger Schulen vor dem OVG erfolglos
Testpflicht bleibt bestehen
Das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg den Antrag eines Brandenburger Schülers abgelehnt, § 17 a der 7. SARS-CoV-2-EindV vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Die Vorschrift regelt im Wesentlichen, dass ab dem 19. April 2021 der Zutritt zu Schulen und damit auch die Teilnahme am
Schutz von Leben und Gesundheit rechtfertigt Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit
Das OVG hat die Auffassung des Antragstellers, dass diese Regelung im Infektionsschutzgesetz keine hinreichende Grundlage finde, nicht geteilt. Es dränge sich auch nicht auf, dass die für die Teilnahme am
Ungleichbehandlung gerechtfertigt
Die Ungleichbehandlung zwischen getesteten und nicht getesteten Schülern sei durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, weil die Verbindung des Präsenzunterrichts mit der Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses zur Eindämmung der Pandemie beitrage.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/aw)
- Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Testpflicht für den Schulbesuch
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.04.2021
[Aktenzeichen: 13 MN 192/21]) - Testpflicht für Präsenzbeschulung in Bayern bleibt bestehen
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.04.2021
[Aktenzeichen: 20 NE 21.926])
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Dokument-Nr. 30159
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