wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2019
OVG 1 S 63.18, OVG 1 S 117.18, OVG 1 S 123.18 und OVG 1 S 125.18 -

Betriebsuntersagung für Dieselfahrzeuge mit unzulässiger Abschalteinrichtung rechtmäßig

Voraussetzungen für Zulassung von Fahrzeugen ohne Installation eines Software-Updates derzeit nicht erfüllbar

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Eilverfahren entschieden, dass die auf Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungs­verordnung gestützten und jeweils für sofort vollziehbar erklärten Untersagungen des Betriebs von Fahrzeugen mit nicht nachgerüstetem Dieselmotor rechtmäßig sind. Das Ober­verwaltungs­gericht bestätigte damit die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer und Halter von Fahrzeugen der Marken VW Touran und Polo sowie Audi A 6, die jeweils mit Dieselmotoren der Reihe EA 189 betrieben werden. Sie weigerten sich, das den Herstellern vom Kraftfahrt-Bundesamt verpflichtend auferlegte Software-Update vornehmen zu lassen. Daraufhin untersagten ihnen die Kfz-Zulassungsbehörden unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Fahrzeugbetrieb.

Öffentliches Interesse am Gesundheitsschutz und an Luftreinhaltung überwiegt privates Interesse am Weiterbetrieb des Fahrzeugs

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führte in seiner Entscheidung aus, dass die Ordnungsverfügungen bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden seien, denn ohne die Installation des Software-Updates seien die Voraussetzungen für eine Zulassung der Fahrzeuge derzeit nicht erfüllbar. Das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz der Bevölkerung und an der Luftreinhaltung überwiege das private Interesse der Antragsteller am vorläufigen Weiterbetrieb ihrer Fahrzeuge. Für die Einhaltung von Emissionsgrenzwertvorschriften sei stets auf das jeweilige Fahrzeug abzustellen. Deshalb könne sich ein Einzelner der Einhaltung von Grenzwerten nicht mit dem Verweis darauf entziehen, dass sein individueller Beitrag für sich genommen zu keiner Gesundheitsgefahr führe. Auch komme es nicht darauf an, wieviele Fahrzeughalter dem Rückruf noch nicht gefolgt seien. In einem Zivilprozess gegen den Fahrzeughersteller benötigte Beweise könnten vor Durchführung des Updates in einem sog. Beweissicherungsverfahren erhoben werden. Etwaige Streitfragen zur Tauglichkeit von Nachrüstungen seien in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes diene nicht dazu, gutachterlich zu klärende Fachfragen im Zusammenhang mit der aktuellen Grenzwertdiskussion zu beantworten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.04.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm)

Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Abgasskandal | Betriebsuntersagung | Dieselmotor | Software-Update

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27243 Dokument-Nr. 27243

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss27243

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung