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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2021
- OVG 1 S 169/20 -
Beschwerde gegen Radfahrstreifen auf Berliner Invalidenstraße erfolglos
Kein Anspruch auf Einrichtung oder Beibehaltung von Park- und Lademöglichkeiten vor seinem Geschäft
Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Einrichtung eines geschützten Radfahrstreifens auf der Invalidenstraße in Berlin-Mitte nicht zu beanstanden ist.
Das VG Berlin hatte den Eilantrag eines ortsansässigen Weinhändlers abgelehnt, der sich gegen die Einrichtung eines geschützten Radfahrstreifens auf der Invalidenstraße und den damit verbundenen Wegfall der geschäftsnahen Lieferzone richtete.
Verschlechterung zur Liefermöglichkeiten führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung
Zur Begründung hat der 1. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht sei bei der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Prüfung zutreffend von der nach der Straßenverkehrs-Ordnung geforderten Gefahrenlage für die Anordnung des Radfahrstreifens ausgegangen. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29790
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