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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2014
- OVG 1 B 24,13 u. OVG 1 B 25.13 -
Gebührenerhebung nach der Polizeibenutzungsgebührenordnung für das Abschleppen von Fahrzeugen nicht zu beanstanden
Umsetzung eines PKW durch die Polizei stellt Benutzung der öffentlichen Einrichtung "Polizei" im Rechtssinne dar
Die Erhebung von Gebühren für die von der Polizei oder von Mitarbeitern des Ordnungsamtes angeordnete Umsetzung eines PKW kann auch weiterhin auf die Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen gestützt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und hob damit zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin auf.
Im zugrunde liegenden Fall waren Fahrzeuge auf Betreiben der
OVG: Keine Bedenken gegen Höhe der erhobenen Gebühren
Das Oberverwaltungsgericht ist den Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die seit 1965 geltenden Bestimmungen der Polizeibenutzungsgebührenordnung nicht gefolgt. Die Umsetzung eines
Rückweisung der Sache zur weiteren Verhandlung an das Verwaltungsgericht
Da in den beiden entschiedenen Fällen noch kein Beweis darüber erhoben worden war, ob die mobilen Haltverbotsschilder in den Tagen vor den Umsetzungen rechtzeitig aufgestellt worden waren, hat das Oberverwaltungsgericht die Verfahren unter Aufhebung der Urteile vom 19. Juni 2013 zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Abschleppdienst darf Auskunft über Standort eines verbrachten Autos bis zur Zahlung der Abschleppkosten verweigern
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2011
[Aktenzeichen: V ZR 30/11]) - Abschleppen vom Parkplatz eines Supermarktes darf 219,50 € kosten
(Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.01.2011
[Aktenzeichen: 13 U 31/10])
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Dokument-Nr. 17775
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