wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 19.10.2004
5 U 6/04 -

Blutspender verdienen besonderen Schutz

Zum Umfang und zur Form der Aufklärung bei Blutspenden

Der 5. Zivilsenat hatte im Berufungsverfahren über Schadensersatzforderungen eines Blutspenders zu befinden, der mit seiner Klage beim Landgericht Kaiserslautern abgewiesen worden war.

Folgendes war geschehen: Der Kläger hatte sich bei einer Blutspendezentrale zum wiederholten Male zur Blutspende eingefunden und den üblichen Fragebogen ausgefüllt, in dem u.a. auf den seltenen Fall einer Schädigung von Blutgefäßen und Nerven hingewiesen wird. Als er nach dem Einführen der Kanüle einen heftigen Schmerz verspürte, korrigierte eine Ärztin die Lage der Nadel. Wie sich herausstellte, hatte der Einstich zu einer Verletzung eines Hautnervs in der Armbeuge geführt, die trotz zweier Operationen einen Dauerschaden mit chronischen Schmerzen auslöste.

Das Landgericht hatte die Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen, da die Verletzung nicht schuldhaft zugefügt worden und der Kläger auch bei umfangreicher ärztlicher Aufklärung zur Blutspende bereit gewesen sei. Der 5. Zivilsenat hat dagegen dem Kläger Recht gegeben: Es sei zwar davon auszugehen, dass die Nervenverletzung nicht auf einem Behandlungsfehler beruhe, sondern schicksalhaft eingetreten sei. Dennoch hafte die beklagte Blutspendezentrale, weil es an einer wirksamen Einwilligung des Klägers in die Blutentnahme gefehlt habe. Die von ihm unterschriebene schriftliche Erklärung sei unwirksam gewesen, da ihr keine ausreichende Aufklärung vorangegangen sei. Das Risiko einer Nervenverletzung hafte der Blutspende spezifisch an, so dass der Spender darüber mit Hinweis auf die schwerwiegenden Folgen in einem ärztlichen Gespräch sachkundig informiert werden müsse. Da dies beim Kläger unterlassen wurde, ist ihm der Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 € zuerkannt worden.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Siehe nachfolgend BGH, Urt. v. 14.03.2006: Blutspender sind über alle mit der Blutspende verbundenen Gefahren aufzuklären

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2005
Quelle: Pressemeldung des OLG Zweibrücken vom 06.01.2005

Aktuelle Urteile aus dem Arzthaftungsrecht | Schadensersatzrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 247 Dokument-Nr. 247

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil247

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?